Leitsatz
Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 33 EStG
Sachverhalt
Die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute hatten zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die dem Ehemann dafür entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten ließ das FA nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Da es sich um eine außergerichtliche Vereinbarung handelte, sind die dem Ehemann entstandenen Beratungs- und Beurkundungskosten nicht zwangsläufig entstanden. Der BFH ergänzt noch, dass eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Ehegatten, die ihre Scheidungsfolgeregelungen außergerichtlich treffen, gegenüber denjenigen, die sie auf Antrag zusammen mit der Scheidungssache dem Familiengericht im Verbund unterbreiten, nicht vorliegt. Denn auch die Kosten für die im Verbund entschiedenen Scheidungsfolgesachen sind – anders als der im Zwangsverbund stehende Versorgungsausgleich – nicht unvermeidbar und deshalb nicht zwangsläufig.
Hinweis
Die Urteilsgründe decken sich weitgehend mit dem in einer Parallelsache ergangenen Urteil vom 30.6.2005, III R 27/04 (BFH-PR 2005, 444 in diesem Heft), das einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich über die Vermögensauseinandersetzung während des laufenden Scheidungsverfahrens zum Gegenstand hatte. Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute außergerichtlich geeinigt.
Da mit einer Ehescheidung zusammenhängende Kosten vom BFH nur dann als zwangsläufig entstanden anerkannt werden, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden waren, führt die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen anlässlich einer Scheidung nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
Dies gilt, wie der BFH in dem Urteil vom 30.6.2005, III R 27/04 dargelegt hat, nicht nur für die außergerichtliche Vermögensauseinandersetzung, gleichgültig ob sie vor oder nach der Scheidung getroffen wurde, sondern auch für einen vor dem Familiengericht während des Scheidungsverfahrens geschlossenen Vergleich. Denn nur die Regelungen, die vom Familiengericht zwingend im sog. Zwangsverbund zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden sind, lösen hinsichtlich der Kosten eine zwangsläufige Belastung des Steuerpflichtigen aus. Die anderen bei einer Scheidung zu treffenden Regelungen, z.B. über den Unterhalt, das Sorgerecht und auch über die Vermögensauseinandersetzung (sog. Scheidungsfolgesachen), sind nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden, wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig beantragt (sog. Verbund, §§ 623, 621 ZPO).
Da seit dem 1.7.1998 nur noch der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften nach § 1587b BGB im Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO), können nur noch die Prozesskosten für die Scheidung und für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Ebenso wie in dem Verfahren III R 27/04 hatte das BMF auch in diesem Verfahren seinen Beitritt erklärt und angekündigt, die – weiter gefassten – Hinweise in H 186-189 EStH unter "Scheidung" würden entsprechend angepasst.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 36/03