(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen
Bis 30.06.2021:
Vom 29.12.2020 bis 29.12.2023:
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. |
einer Rechtsverordnung nach
b) (weggefallen)
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2a.[10]
2a. |
entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder erhöht, |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
Bis 31.12.2022:
Bis 28.12.2020:
Bis 30.06.2021:
zuwiderhandelt, |
3a. |
[15]entgegen § 2c Absatz 1b Satz 8 erster Halbsatz eine Beteiligung erwirbt oder erhöht, |
Vom 29.12.2020 bis 29.12.2023:
3a. |
entgegen
|
3b. |
[16]ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt, |
3c. |
[17]entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht richtig oder nicht vollständig beifügt, |
3d. |
[18]einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder |
3e. |
[19]entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
4. |
[20]entgegen § 10i Absatz 2 o... |
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