(1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderung] ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderungen] erforderlich ist:
1. |
des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, |
2. |
des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und |
3. |
in den Fällen und nach Maßgabe
a) |
des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, |
b) |
des § 10h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e. |
b) |
des § 10h Absatz 2 des höchsten der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g und für systemische Risiken nach § 10e, |
c) |
des § 10h Absatz 3 des höheren der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e oder anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, oder |
d) |
des § 10h Absatz 4 der Summe aus dem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e sowie dem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder dem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g. |
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(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderung] erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderung] nicht mehr erfüllt wäre.
(3) 1Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderung] nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und der Aufsichtsbehörde [Bis 28.12.2020: Bundesanstalt] und der Deutschen Bundesbank anzeigen. 2Das Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde [Bis 28.12.2020: Bundesanstalt] und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. 3Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde [Bis 28.12.2020: Bundesanstalt] über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut
1. |
keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, |
2. |
keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine [Bis 28.12.2020: oder eine] variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderung] nicht erfüllt hat, und |
3. |
keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen. |
4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung [Bis 28.12.2020: Kapitalpuffer-Anforderung] nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde [Bis 28.12.2020: Bundesanstalt] und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
1. |
vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgesc... |