Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Arbeitnehmer. Fotos. Werbung. Homepage. Internetauftritt. Einwilligung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Das erteilte Einverständnis eines Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein gezielt und gemeinschaftlich aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumindest wenn das Foto reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.
Normenkette
KunstUrhG §§ 22-23; BGB § 823 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 11.01.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1402 d/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.01.2010 – 2 Ca 1402 d/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Klägers aus Anlass der Veröffentlichung von Bildern im Internet.
Der Kläger war vom 01.04.2003 bis 30.04.2004 bei der Beklagten, einem Textilvertriebsunternehmen, als kaufmännischer Angestellter/Assistent der Geschäftsleitung tätig. Er war zu der Zeit eingeschriebener Student. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Vereinbart war die Zahlung eines Gehalts von 1.200,– EUR netto.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht E. einen Zahlungsrechtsstreit über Vergütungsansprüche des Klägers unter dem Aktenzeichen … Ca …/…. Dieser Rechtsstreit endete mit Urteil vom 28.10.2004. Das Arbeitsgericht hat diese Verfahrensakte beigezogen. Ferner führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht I. – S. AL …/… – um Sozialversicherungspflicht und Beschäftigungsumfang.
Im Herbst 2003 wurden für die Beklagte zielgerichtet und einvernehmlich zu Werbezwecken am E. bei H.-I. Fotos angefertigt. Auf ihnen werden Textilien, die die Beklagte vertreibt, getragen (Bl. 7 – 19 d. A.). An diesem Foto-Shooting nahmen der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten sowie weitere Personen, die mit dem Unternehmen der Beklagten in Verbindung standen, u. a. auch die erstinstanzlich vernommenen Zeugen Herr O. R. und R. V., teil. Der Kläger erhielt dafür, dass er fotografiert wurde, keine gesonderte Vergütung von der Beklagten. Es war unstreitig mindestens geplant, diese Fotos in Werbeflyern zur Durchführung eines Lagerverkaufs in der Zeit von Februar bis März 2004 zu verwenden. Damit war der Kläger einverstanden. Außerdem wurden die Bilder auch vom Kläger selbst für Präsentationen bei Aktionen und Sondermaßnahmen der Beklagten verwendet, u. a. digitalisiert im Jahre 2004 auf einer Messe in P..
Von 2004 bis März 2009 befanden sich 10 Fotos dieser Bilderserie, auf denen der Kläger abgebildet ist, im Internetauftritt der Beklagten. Einige der Fotografien erschienen auch auf der Internetseite der Firma R. des Zeugen Herrn R. V.. Unstreitig überbrachte der Kläger im Zusammenhang mit der Gestaltung der Internetpräsenz eine Daten-CD an die im Nachbargebäude untergebrachte Firma M. N., die Firma des Zeugen O. R..
Nach seinem Ausscheiden Ende April 2004 wurde die Existenz der im Herbst 2003 gefertigten Fotos, deren Verbleib und Verwendung vom Kläger, auch im Zusammenhang mit den geführten Prozessen, bis Mitte 2008 zu keiner Zeit thematisiert. Mit Datum vom 11.07.2008 verfasste der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Beklagte, in dem er diese wegen der Veröffentlichung und Weiterreichung von Fotografien des Klägers auf Schadensersatz und Herausgabe in Anspruch nahm (Bl. 20 – 23 d. A.). Das Schreiben wurde auch per Fax abgesandt. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Das Einschreiben war rückläufig. Bei der Fax-Übermittlung wurde seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich eines zur Akte gereichten Fax-Journals eine falsche Fax-Nummer zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 erhob der Kläger die vorliegende Klage vor dem Landgericht I.. Nach Zustellung der Klage verfügte der Geschäftsführer der Beklagten Mitte Februar 2009 die Löschung der Fotos in dem Internetauftritt. Mit Beschluss vom 05.08.2009 wurde der Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht Elmshorn verwiesen.
Der Kläger verlangt vorrangig Schadensersatz für die Nutzung der Fotos in Höhe von 195,– EUR je Bild für das Nutzungsjahr 2005 und in Höhe von 50 % von 195,– EUR pro Bild für jedes der drei Folgejahre 2006 bis 2008. Er hat stets behauptet, eine Nutzung der Fotos im Internet sei ohne seine Einwilligung erfolgt und ihm auch erst im Laufe des Jahres 2008 zufällig zur Kenntnis gelangt. Davor habe er nichts von der Nutzung der ihn abbildenden Fotos im Internet gewusst. Er habe den Internetauftritt der Beklagten nicht betreut und in diesem Zusammenhang auch nicht die für den Auftritt zu verwendenden Fotografie...