Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Unterlassung. Schmerzensgeld. Auskunft. Veröffentlichung eines Fotos im Internet. Sperrung. Löschung. Wiederholungsgefahr
Leitsatz (redaktionell)
Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, ist damit materielle Anspruchsvoraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs.
Normenkette
BGB §§ 823, 847, 1004; GG Art. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 551/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.12.2010 – 2 Ca 551/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Lichtbildes des Klägers im Internet.
Der Kläger war für etwa zwei Jahre bis zum 31.05.2009 bei der Beklagten, einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft, als Mitarbeiter für die Bereiche Personalbeschaffung, Mitarbeiterbetreuung und Disposition tätig. Nachdem der Kläger am 08.04.2009 eine Abmahnung wegen Schlechtleistung erhalten hatte (Bl. 31 f. d. A.), endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 30.04.2009 (Bl. 33 d. A.) mit Ablauf des 31.05.2009.
Unter dem 11.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis (Bl. 34 f. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Seither ist der Kläger im Kommunalen Jobcenter der Stadt A1 – Agentur für Arbeit – beschäftigt.
Am 11.07.2007 entstand auf Veranlassung der Beklagten ein Foto, das den Kläger zusammen mit einem Arbeitskollegen der Beklagten zeigte (vgl. Bl. 18 d. A. 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg, Bl. 23 d. A.). Dieses Foto verwendete die Beklagte in einer eigenen Werbebroschüre mit dem Titel „Arbeitskraft aus der Region für die Region”.
Im Jahre 2008 beabsichtigte die Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH, eine Gesellschaft, die von den Städten und Gemeinden des H1 getragen wurde, ebenfalls eine Werbebroschüre herauszugeben. Herausgeber war der P1-Verlag, dessen Rechtsnachfolgerin die Streitverkündete ist.
Die Beklagte beauftragte daraufhin im Sommer 2008 den P1-Verlag mit der Schaltung einer Werbeanzeige in der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH. Auf die Auftragsbestätigung des P1-Verlags vom 28.08.2008 (Bl. 131 d. A.) wird Bezug genommen. In diesem Zusammenhang leitete die Beklagte die Fotografie, die den Kläger mit seinem Kollegen zeigte, mit E-Mail vom 26.09.2008 an den P1-Verlag in elektronischer Form weiter und teilte mit, dass sie damit einverstanden sei, dass in der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH eine Seite mit abgedruckt wird, die der Werbebroschüre der Beklagten entnommen war.
Die Broschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH erschien sodann im April 2009 in Papierform. In dieser Broschüre (Bl. 48 ff. d. A.) war eine Anzeige der Beklagten mit dem Foto des Klägers und seinem Kollegen enthalten.
Der P1-Verlag bzw. die Streitverkündete erstellten die Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des H1 anschließend auch in elektronischer Form als E-Book (pdf-Datei), das der P1-Verlag bzw. die Streitverkündete der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH zur Verfügung stellte. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH veröffentlichte dieses E-Book sodann auf ihrer Internetseite www…de. Von dieser konnte die Informationsbroschüre als pdf-Datei heruntergeladen werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.05.2009 verlangte der Kläger von der Beklagten, sein Lichtbild nicht weiter zu verwenden. Neben Fahrtkostenerstattungsansprüchen kam es deswegen zum Rechtsstreit zwischen den Parteien 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg, in dem der Kläger unter anderem die Unterlassung begehrte, Bilder, auf denen er abgebildet war, zu verwenden. Im Gütetermin vom 25.02.2010 – 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg – schlossen die Parteien daraufhin folgenden Vergleich:
- „Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 285,60 EUR (i.W.:zweihundertfünfundachtzig 60/100 Euro) zu zahlen.
- Die Beklagte verpflichtet sich, die Broschüren, in denen der Kläger abgebildet ist, nicht zu benutzen und diese zu vernichten.
- Die Beklagte verpflichtet sich, Bilder des Klägers nicht im Internet zu veröffentlichen.
- Damit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund sowie die Rechtsstreitigkeit 3 Ca 165/10 erledigt.
- Der Kläger behält sich den Widerruf des Vergleichs schriftsätzlich bei Gericht eingehend bis zum 04.03.2010 vor.”
Ziffer 1. des Vergleichs bezog sich dabei auf die Fahrtkosten, die der Kläger geltend gemacht hatte. Der Vergle...