Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet zeitweise gegen Vergütung als Model. Er ließ sich ohne Vergütung von dem Fotografen xxx, mit dem der Kläger befreundet ist, gemeinsam mit einem weiblichen Model fotografieren. Dem Fotografen wurden seitens des Klägers und des weiblichen Models die Nutzungsrechte an dem Foto eingeräumt und gestattet, das Foto in die Fotocommunity "panthermedia.net" einzustellen.
Die für die Internetseite www.gmx.net verantwortlichen Beklagten erwarben von dem Fotografen über "panthermedia.net" die Nutzungsrechte an dem Foto, hinterlegten es mit einer italienischen Flagge im Hintergrund und veröffentlichten dieses zumindest im Zeitraum vom 07.10.2005 bis zum 24.11.2005 zusammen mit einem Artikel mit der Überschrift "Deutsche fleißig, Italiener heißblütig - Studie zu Klischees". Die Bildunterschrift lautete "Heißblütige Italiener - stimmt das Klischee?" Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den zu den Akten gereichten Ausdruck des Artikels nebst Foto Bezug genommen. Dem Erwerb des Fotos lagen die Bildnutzungsbedingungen von "panthermedia.net" zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Bildnutzungsbedingungen Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2005 ab. Daraufhin wurde das Foto von den Beklagten von der Internetseite entfernt.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei durch die Veröffentlichung des Fotos in dem genannten Kontext schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, durch die Einbindung des Fotos in den Artikel und die Bildverfremdung durch die italienische Flagge werde der falsche Eindruck erweckt, der Kläger sei ein heißblütiger Italiener. Dies führe zu damit einhergehenden Assoziationen wie leichtlebig und polygam. Der Kläger ist der Ansicht, der anrüchige Kontext, in den sein Foto gestellt worden sei, sei geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und wirke sich negativ auf seinen Ruf aus, was neben nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Übertragung von Modelaufträgen gerade auch im privaten Umfeld des Klägers negative Folgen haben könne. Es könne der Eindruck entstehen, der Kläger habe sich bereit erklärt, als playboyhafter italienischer Macho dargestellt zu werden. Der Kläger verlangt Unterlassung und macht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000 EUR geltend. Er möchte weiterhin die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet erhalten.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.294,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2005 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger den sich aus der aufgrund des vom Gericht festgestellten Streitwertes zu legenden Rechnung ergebenden Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben.
2.
die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zum 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, das als Anlage K 1 vorgelegte Foto auf der Webseite xxx zu veröffentlichen und/oder zum Abruf weiterhin im Internet bereit zu halten, wie unter der Domain www.gmx.net geschehen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Verwendung des Lichtbildes in der Unterrubrik "Gesellschaft" auf der Internetseite www.gmx.de sei von den Nutzungsbedingungen der "panthermedia.net" gedeckt, zumal der Artikel auf gehobenem sprachlichen Niveau gängige Klischees hinterfrage und über eine wissenschaftliche Studie berichte, die die weitgehende Unrichtigkeit dieser Klischees bestätige. Jedenfalls gehe der neutrale und sachliche Text in seiner Wirkung nicht über die erotische Ausstrahlung hinaus, welche das streitgegenständliche Foto bereits in sich trage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet, in dem Hilfsantrag zu 1) unzulässig.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 823 BGB, Art. 2, 1 GG. Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nur unter engen Voraussetzungen, die vorliegend nicht gegeben sind. Erforderlich ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, bei der darüber hinaus die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise, sei es durch Unt...