Nachgehend
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Klägers die nachstehend wiedergegebenen Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,
wenn dies geschieht wie in der Zeitung "Z" vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat O ihr die Ehe versprochen?" und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat O ihr die Ehe versprochen?" und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik "Bilder der Woche":
(Es folgt eine Darstellung)
2.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 freizustellen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
6.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung "X". Am 20.03.2010 wurde er wegen des Verdachts u.a. der schweren Vergewaltigung festgenommen. Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er am 31.05.2011 freigesprochen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren war der Freispruch noch nicht rechtskräftig.
Der Beklagte ist Fotograf und Journalist. Er wurde zur Bebilderung der laufenden Berichterstattung von der T AG beauftragt, Fotografien zu fertigen, die den Kläger in der JVA L zeigen. Der Kläger verschaffte sich zu diesem Zweck Anfang April 2010 Zutritt zu einem der JVA L gegenüberliegenden, im (Um-) Bau befindlichen Gebäude und wartete dort, bis es ihm gelang, die aus dem Tenor zu 1) und der Anlage K15, Bl. 235-237 d.A. ersichtlichen drei Lichtbilder, die den Kläger beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu fertigen. Diese Fotografien veräußerte er an die T AG. Die Fotos wurden in der Folge am 11.04.2010 in der Z auf Seite 18,19 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat O ihr die Ehe versprochen?" (Bl. 20 d.A.), auf bild.de unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat O ihr die Ehe versprochen?" (Bl. 24ff d.A.) sowie unter blick.ch (Bl. 37f d.A.), für die die S AG verantwortlich ist, veröffentlicht. Auf die jeweiligen Veröffentlichungen wird Bezug genommen.
Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 28.04.2010 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Vernichtung der Bilder und zur Erteilung von Auskunft auffordern. Als der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger mit Urteil vom 16.06.2010 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 318/10), mit welcher dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter bild.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift "NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT - Hat Jörg O ihr die Ehe versprochen?" sowie unter blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik "Bilder der Woche" und den Seiten 18 und 19 der Zeitung "Z" vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht. Hat O ihr die Ehe versprochen?" veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Verfügungskläger beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
Die Berufung des Beklagten hiergegen blieb in der Sache weitestgehend ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2010, 15 U 105/10) fasste jedoch den Tenor dahingehend neu, dass dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den als Anlagen zu dem Urteil genommenen Anlagen AS 17, AS 18 und AS 19 ersichtlich geschieht.
Mit der Klage verfolgt der Kläger nunmehr das Unterlassungsbegehren in der Hauptsache weiter und begehrt darüber hinaus Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. Er ist der Auffassung, die heimliche Anfertigung, Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder verletze ihn in seinem Recht am eigenen Bild. Die Fotos zeigten ihn während des privaten Haftalltags. Solche Fotoaufnahmen seien ebenso unzulässig wie die Ablichtung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben des Klägers. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse bildeten solche Fotos keinen anerkennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. S...