Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
das in Anlage K 1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie unter anonym1.de vom 21.07.2010 auf der Startseite und/oder im Artikel vom 21.07.2010 unter der Überschrift "L3".
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 344,95 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer heimlichen Fotoaufnahme, die den Kläger auf dem Gefängnishof der Justizvollzugsanstalt Mannheim zeigt.
Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "O" und trat in der Werbung für "F" auf. Am 00.00.00 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 00.00.00 in Untersuchungshaft. Der erste Termin zur Hauptverhandlung fand am 00.00.00 statt. Die Nachricht von der Verhaftung des Klägers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit; seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Kläger in den Medien berichtet. Auf die vom Beklagten auf den Seiten 13 bis 38 der Klageerwiderung (Bl. 84 bis 109 d. A.) zitierten Presseberichte wird beispielhaft Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse "www.anonym1.de" die Online-Ausgabe der Anonym1-Zeitung. Am 21.07.2010 veröffentlichte die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts und im Artikel unter der Überschrift "L3" ein heimlich aufgenommenes Foto des Klägers, das diesen auf dem Hof der Justizvollzugsanstalt Mannheim im Kreise von Mitinsassen zeigt (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 46/47 d. A.). Die Anonym1unterschrift im streitgegenständlichen Artikel lautete wie folgt:
"Ganz entspannt mit freiem Oberkörper unterhält sich Wetterexperte L auf dem Gefängnishof mit seinen Mithäftlingen. Einmal am Tag, um 14.45 Uhr darf er raus zum Hofgang."
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Veröffentlichung mit Schreiben vom 21.07.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 8, Bl. 50 d. A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.07.2010 unter Verweis auf die fehlende Vorlage einer Vollmacht ab (Anlage K 9, Bl. 53 d. A.). Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Köln unter dem 23.07.2010 eine einstweilige Verfügung (Anlage K 10, Bl. 54 d. A.), mit der der Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme untersagt wurde (Az: 28 O 492/10). Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr die Unterlassung der Verbreitung des Fotos in der Hauptsache.
Der Kläger ist der Ansicht, die Veröffentlichung der Fotoaufnahme verletze sein Recht am eigenen Bild. Das Foto zeige den Kläger während des privaten Haftalltags. Eine solche Fotoaufnahme sei ebenso unzulässig wie die Ablichtung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben des Klägers. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse anonym1e die Veröffentlichung des Fotos keinen anerkennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsanonym1ung. Sie stigmatisiere den Kläger als Häftling. Das Foto erwecke so den Eindruck, der Kläger sei der Tat bereits überführt.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, das in der Anlage K 1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie unter anonym1.de vom 21.07.2010 auf der Startseite und/oder im Artikel vom 21.07.2010 unter der Überschrift "L3".
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnergesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.02.2011) freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Veröffentlichung der Fotoaufnahme des Klägers sei zulässig. Der Kläger genieße eine mediale Omnipräsenz und habe in den Medien überragenden Erfolg und überragende Bekanntheit gehabt. Er nehme öffentlich zu sozialen Problemen Stellung und sei eine Person der Zeitgeschichte. Die Berichterstattung über den Kläger sei bereits angesichts seiner Prominenz zulässig. Dies gelte insbesondere, wenn es darum gehe, um skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen zu berichten. Es sei anerkannt, dass über schwere Straftaten als zeitgeschichtliche...