BMF, Schreiben v. 10.12.1998, IV C 2 - S 2135 - 7/98

An der mit BMF-Schreiben vom 20.3.1998 (BStBl 1998 I S. 356) festgelegten Ausschlußfrist (31.12.1998) zur Abgabe einer klarstellenden Erklärung über die Nutzungsänderung eines zunächst zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks vor dem 1.7.1979 wird festgehalten:

Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der klarstellenden Erklärung bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde. Die erforderlichen Unterlagen können später nachgereicht werden.

Die im BMF-Schreiben vom 20.3.1998, IV B 2 - S 2135 - 4/98) enthaltenen Kriterien zur Glaubhaftmachung der Nutzungsänderung bleiben unverändert bestehen. Die Erklärung der Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steht einer steuerfreien Entnahme entgegen.

Die bereits eingegangenen und bis Fristablauf noch eingehenden Erklärungen der Steuerpflichtigen werden von den Finanzbehörden auf Vollständigkeit der beigefügten oder noch nachzureichenden Unterlagen geprüft. Die Finanzbehörden können über die Prüfung der klarstellenden Erklärung eine Mitteilung herausgeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen wird die Entscheidung darüber, ob das Wirtschaftsgut aufgrund der bisherigen Billigkeitsregelung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, erst im Besteuerungsverfahren des Veranlagungszeitraums getroffen, in dem das Wirtschaftsgut veräußert, unentgeltlich übertragen oder privat genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Satz 4

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