Beispiele:
A. | Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes | |||
Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt: | ||||
a) | Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3., Arbeitslohn | 8.400 € | ||
b) | Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6., Arbeitslohn | 4.200 € | ||
Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach: |
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Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 € + 4.200 €) | 12.600 € | |||
Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €) | 5.300 € | |||
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) | 11.200 € | |||
29.100 € | ||||
Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht. | ||||
Abwandlung 1: Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn: |
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Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 €) | 14.000 €. | |||
Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €) | 5.300 € | |||
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) | 11.200 € | |||
30.500 € | ||||
Abwandlung 2: Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen. |
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B. | Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug | |||
Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.2.2014 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 1.3.2014 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt. Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln: |
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I. | Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2.300 € =) | 4.600,00 € | ||
gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) | 9.000,00 € | |||
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit | 13.600,00 € | |||
II. | Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG): | |||
a) | der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge) | |||
(25,6 % von 10.800 €[1]) = 2.764,80 € höchstens 1.920 € zuzüglich 576 € = 2.496 €, davon 10/12) | 2.080,00 € | |||
b) | der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags | |||
(25,6 % von 4.600 € = 1.177,60 € höchstens 1.216 €) | 1.177,60 € | |||
c) | vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich | 750,00 € | ||
Gesamtabzugsbetrag somit | 4.007,60 € | |||
III. | Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 € ./. 4.007,60 €) | 9.592,40 € | ||
IV. | Von dem sonstigen Bezug in Höhe von | 5.000,00 € | ||
ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 25,6 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1.216 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen | ||||
(25,6 % von 5.000 € = 1.280 €, höchstens 1.216 € abzüglich 1.177,60 €) | 38,40 € | |||
Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit | 4.961,60 € | |||
V. | Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit (9.592,40 € + 4.961,60 €) |
14.554,00 € | ||
C. | Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs | |||
Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 EStG einzubehalten ist. |
Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln: | |||||
darauf entfallende Lohnsteuer | |||||
Jahresarbeitslohn | 40.000 € | 9.000 € | |||
zzgl. Weihnachtsgeld | 3.000 € | ||||
43.000 € | 10.000 € | = LS... |
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