Leitsatz
Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu berücksichtigen ist.
Normenkette
§ 118 Abs. 2, § 155 FGO, § 293, § 560 ZPO
Sachverhalt
Eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatte Filmherstellungsrechte erworben und auf deren Grundlage einen Film produzieren lassen. Den weltweiten Vertrieb des Films überließ der Fonds einem Vertriebsunternehmen, das dafür laufende Lizenzzahlungen und eine Schlusszahlung zu leisten hatte und bei Vertragsende eine Option zum Erwerb der Filmrechte ausüben konnte. Der Vertrag war kalifornischem Recht unterstellt. Die Zahlungsverpflichtungen waren sämtlich durch Bürgschaft einer Bank gesichert, wofür der Fonds eine Übernahmegebühr zu entrichten hatte.
Das FA ging nach einer Außenprüfung zunächst davon aus, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Film mit dessen Fertigstellung auf das Vertriebsunternehmen übergegangen war und dass zu diesem Zeitpunkt eine Kaufpreisforderung aktiviert werden musste. Im anschließenden Klageverfahren änderte das FA seine Ansicht und vertrat nun die Meinung, dass der Fonds wirtschaftlicher Eigentümer geblieben sei, aber die Schlusszahlung des Lizenznehmers bei Fertigstellung des Films aktivieren und dann über die Laufzeit gleichmäßig verteilen müsse. Der entsprechende Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Klageverfahrens und vom FG durch Abweisung der Klage bestätigt (FG München, Urteil vom 2.4.2014, 1 K 1807/10, Haufe-Index 6822149).
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des Fonds statt und verwies das Verfahren an das FG zurück. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass der Vertrag nach kalifornischem Rechtsverständnis ausgelegt werden müsse. Die Ermittlung des ausländischen Rechts sei als Tatsachenfeststellung Aufgabe des FG. Dieser müsse es im zweiten Rechtsgang nachkommen. Sollte sich dabei ergeben, dass der Vertrag nach kalifornischem Verständnis ebenso wie nach deutschen Regeln auszulegen sei, sei gegen die Behandlung der Schlusszahlung als Entgelt für die laufende Überlassung des Films nichts einzuwenden.
Hinweis
1. Das Urteil bestätigt die bisherige Sichtweise des BFH und der anderen obersten Bundesgerichte, dass die Ermittlung ausländischen Rechts eine Tatsachenfeststellung ist. Die Ermittlung obliegt damit dem Tatsachengericht – hier dem FG –, das Beweis über den entscheidungserheblichen Inhalt des Rechts erheben muss, wenn es nicht ausnahmsweise selbst hinreichende Kenntnis des betreffenden ausländischen Rechts hat. In der Regel wird das Tatsachengericht einen Sachverständigen beauftragen, um sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen.
2. Dass ein in Deutschland geschlossener Vertrag ausländischem Recht unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Regeln des internationalen Privatrechts. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, gilt das ausländische Recht auch für die Methodik der Vertragsauslegung. Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden.
§ 133 und § 157 BGB dürfen deshalb nicht herangezogen werden. Auch im Vertragstext verwendete Rechtsbegriffe dürfen nicht einfach übersetzt und mit dem deutschen Begriffsinhalt verbunden werden. Vielmehr ist solchen Begriffen die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt.
3. Prozessual war in dem entschiedenen Fall bedeutsam, dass die Auslegung eines ausländischem Recht unterstellten Vertrags durch das FG nach deutscher Methodik mit der Revision nicht gerügt worden war. Grundsätzlich ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden, wenn nicht eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben wird. Das muss insofern auch für die Feststellung des ausländischen Rechts gelten. Anders ist es aber dann, wenn das Tatsachengericht vollständig übersehen hat, dass ausländisches Recht anzuwenden ist. Darin liegt dann ein materieller Rechtsfehler, den das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen aufgreifen muss.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.12.2017 – IV R 23/14