Kommentar
Ab 1.1.2025 steht das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten. Mit zwei Schreiben bezieht das BMF Stellung.
Mit zwei Schreiben vom 28.6.2024 hat das BMF den Anwendungserlass zur AO im Hinblick auf die Ausführungen zu § 146a AO geändert (IV D 2 – S 0316-a/20/10003:007) sowie in einem weiteren Schreiben (IV D 2 – S0316-a/19/10011:009) Ausführungen zum Beginn der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gemacht.
Für die Anzeigepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gab es eine recht lange Übergangsfrist bzw. die Anzeigepflicht war ausgesetzt Dies ändert sich jetzt, sodass Steuerpflichtige, die sich eines elektronischen Aufzeichnungssystems bei der Buchführung bedienen, dem zuständigen Finanzamt die in § 146a Abs. 4 Nr. 1 bis 8 AO näher ausgeführten Angaben nunmehr machen müssen. Da heutzutage fast alle buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen ihre Aufzeichnungen elektronisch vornehmen, betrifft die Pflicht eine Vielzahl von Steuerpflichtigen. Wer sich noch nicht mit der Anzeigepflicht befasst hat, sollte dies schleunigst machen. Positiv ist, dass die Anzeige ab 1.1.2025 auch über das Programm ELSTER erfolgen kann. Zu einzelnen Aspekten der Anzeigepflicht hat sich das BMF nunmehr in seinen beiden Schreiben vom 28.6.2024 geäußert.
Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a AO, der bereits vor einigen Jahren in die AO eingefügt wurde, stellt Grundsätze für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme auf. Zudem beinhaltet die Norm eine Verordnungsermächtigung für den Erlass einer weitergehenden Rechtsverordnung (Abs. 3) und stellt Anzeigepflichten für Steuerpflichtige auf, die elektronische Aufzeichnungssysteme nutzen (Abs. 4). Welche Angaben dem zuständigen Finanzamt gegenüber elektronisch zu machen sind, ist in § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 AO dargestellt. So sind dies:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Inhalte der BMF-Schreiben: Anzeigepflicht bei Taxametern und Wegzählern
Der wesentliche Inhalt der beiden BMF-Schreiben lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Anwendungserlass zu AO zu § 146a AO wird geändert. Die Änderungen betreffen die Anzeigepflicht bei Taxametern und Wegzählern. Bei Einsatz von diesen, die auch als Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO gelten, ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Dies gilt für alle Geräte, die nach dem 1.7.2024 erstmaligen in den Verkehr gebracht werden. Hier schlägt sich eine Änderung der KassenSichV nieder.
- Bedeutsamer für viele Steuerpflichtige dürften die Ausführungen im anderen BMF-Schreiben vom selben Tag sein. Wie oben ausgeführt besteht nach § 146a Abs. 4 AO eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Hierzu führt das BMF aus, dass ab 1.1.2025 eine elektronische Schnittstelle über ELSTER für die Meldung besteht. Ab 1.7.2025 angeschaffte Aufzeichnungssysteme müssen damit innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben machen. Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.7.2025 vorzunehmen.
- Die Außerbetriebnahme ist ebenfalls mitzuteilen. Werden Systeme ab 1.7.2025 außer Betrieb genommen, hat zuvor die Mitteilung der Anschaffung zu erfolgen. Für außer Betrieb gesetzte Systeme vor dem 1.7.2025 gilt dies nur eingeschränkt.
- Das BMF weist darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer Mitteilung zu übermitteln sind.
- Auch geleaste oder gemietete Systeme sind mitzuteilen.
- Ferner besteht auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eine Mitteilungspflicht, die sehe differenziert ausgestaltet ist. Für Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben verwiesen.
- Das vorhergehende BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002:001) mit dem die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ausgesetzt wurde, wird vollständig aufgehoben.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007