BMF, Schreiben v. 3.7.1998, IV A 4 - S 0338 - 61/98, BStBl 1998 I S. 876
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995, IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 - S 0622 - 23/95 (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18.3.1998 (IV A 4 - S 0338 - 35/98, BStBl 1998 I S. 346) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefaßt:
„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
- Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG)
- Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen § 12 EStG)
- Besteuerung von Versorgungsbezügen § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
- Höhe der Kinderfreibeträge § 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997
- Höhe des Haushaltsfreibetrags § 32 Abs. 7 EStG)
- Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist personell anzuweisen.”
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1998, 876
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