Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023

Die Finanzverwaltung äußerte sich aktuell zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren. Für VZ ab 2023 wird in Einkommensteuerfestsetzungen zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Mit dem aktuellen Schreiben ändert die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben v. 28.3.2022 und ergänzt in Abschn. A nach der Nummer 3 Folgendes:

"4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG"

Zudem wird in Abschnitt A I. ergänzt: "Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen"

BMF, Schreiben v. 25.11.2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001


Schlagworte zum Thema:  Vorläufigkeitsvermerk, Grundfreibetrag