Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Überblick
Führt der Unternehmer eine Ausfuhrlieferung aus, muss er nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Der Nachweis ist in dem elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS durch den Ausgangsvermerk zu führen. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach Fallgestaltung auch andere Ausgangsvermerke erzeugt. Die Finanzverwaltung hat in dem neu eingeführten Abschn. 6.7a UStAE zusammengestellt, welche Ausgangsvermerke für den Nachweis als Ausfuhrlieferung anerkannt werden.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Gelangt ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet, muss geprüft werden, ob eine Ausfuhrlieferung vorliegt. Nur wenn die Voraussetzungen des § 6 UStG zur Ausfuhrlieferung vorliegen, kommt es zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG. Für eine Ausfuhrlieferung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Gegenstand muss nachweislich in das Drittlandsgebiet gelangen.
- Wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versenden lässt, muss es sich um einen ausländischen Abnehmer handeln.
Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen. Dieser Nachweis betrifft insbesondere das tatsächliche körperliche Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet. Seit dem 1.7.2009 muss der Nachweis regelmäßig in dem elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS mit dem Ausgangsvermerk geführt werden. Der Ausgangsvermerk wird aufgrund der Ausgangsbestätigung oder des Kontrollergebnisses der Ausfuhrzollstelle erstellt und weist nach, dass der Gegenstand tatsächlich körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist.
Die zuständige Zollverwaltung stellt neben dem klassischen Ausgangsvermerk je nach Fallgruppe auch andere Ausgangsvermerke aus.
Die Ausgangsvermerke enthalten immer den quer eingedruckten Hinweis "Ausgangsvermerk".
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das BMF-Schreiben nimmt Abschn. 6.7a UStAE neu mit auf.
In Abschn. 6.7a UStAE führt die Finanzverwaltung die weiteren Ausgangsvermerke auf, die neben dem allgemeinen Ausgangsvermerk und dem "Alternativ-Ausgangsvermerk" als Ausfuhrnachweis anerkannt werden. Darüber hinaus sind in dem BMF-Schreiben Erläuterungen zu den weiteren Ausgangsvermerken mit aufgenommen worden.
- Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO können bestimmte in Art. 592a ZK-DVO aufgeführte Wirtschaftsgüter von bestimmten Exporteuren in monatlichen Sammelmeldungen angemeldet werden. In diesen Fällen wird ein Ausgangsvermerk erteilt, in dem die einzelnen Positionen aufgelistet sind.
- Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO. Kann das Ausfuhrverfahren nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden und wird der Ausfuhrnachweis erst in Papierform geführt, kann nachträglich ein elektronischer Ausgangsvermerk erteilt werden, dieser ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
- Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZK-DVO. Diese Ausfuhranmeldung ist von einem Ausführer abzugeben, wenn eine Ware ins Drittlandsgebiet gelangt ist, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Dieser nachträglich ausgestellte Ausgangsvermerk wird als Ausfuhrnachweis anerkannt.
- Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung. Wird eine Ausfuhranmeldung – regelmäßig zur Korrektur der Außenhandelsstatistik – korrigiert, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung durch eine nachträgliche Anmeldung durch die Zollstelle ersetzt. Der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
Zu den 4 Sonderfällen des Ausgangsvermerks hat die Finanzverwaltung dem Schreiben (nicht im UStAE enthalten) jeweils ein Muster beigefügt.
Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus auch zu einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach einem vorübergehenden Verbringen ins Drittlandsgebiet (Carnet ATA) Stellung genommen, wenn der Gegenstand dann entgegen der ursprünglichen Absicht im Drittlandsgebiet verbleibt. In diesem Fall muss der Ausführer anstelle des Wiedereinfuhrstammblatts eine Ausfuhranmeldung abgeben. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine Ausfuhrlieferung handelt, da der Gegenstand im Rahmen eines rechtsgeschäftslosen Verbringens in das Drittlandsgebiet gelangt ist und dann anschließend im Drittlandsgebiet geliefert wird. In diesem Fall ist die Lieferung im Drittlandsgebiet ausgeführt, sodass im Inland kein steuerbarer Umsatz vorliegt. Der Ausfuhranmeldung kommt somit umsatzsteuerrechtlich keine Bedeutung zu.
Konsequenzen für die Praxis
Der Belegnachweis ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass...