(1) Eine Truppe unterliegt nicht der Steuerpflicht auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Truppe am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehörige werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.
(2) Die Befreiung einer Truppe und eines zivilen Gefolges von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben für Waren, die von ihnen eingeführt oder ausgeführt oder aus Zollausschlüssen oder aus dem Zollverkehr erworben werden, bestimmt sich nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und nach Artikel 65 dieses Abkommens.
(3)
a) |
i) |
Für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, werden die unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Abgabenvergünstigungen unter der Voraussetzung gewährt, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Zahlung in Deutscher Mark geleistet wird, die die Truppe oder eine von ihr bevollmächtigte Stelle durch den Umtausch derartiger Zahlungsmittel in der Bundesrepublik erworben hat. oder in Deutscher Mark, deren Verwendung im Rahmen dieses Absatzes durch besondere Vereinbarung zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des Entsendestaates zugelassen worden ist. Die Steuerbefreiungen und -vergütungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. |
ii) |
Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind von der Umsatzsteuer befreit. Für Lieferungen werden dem Lieferer auf Antrag die im deutschen Umsatzsteuergesetz für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen gewährt. Lieferungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge gelten als Lieferungen im Großhandel. |
iii) |
Beförderungsleistungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind, wenn die Beförderungsleistungen von der Deutschen Bundesbahn oder von Unternehmen des gewerblichen Verkehrs ausgeführt werden, von der Beförderungsteuer befreit. Befreiung von der Beförderungsteuer tritt nicht ein für Beförderungsleistungen, die für einen oder von einem Lieferer oder Leistenden bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge ausgeführt werden, sei es im Werkfernverkehr, sei es durch die Deutsche Bundesbahn oder andere gewerbliche Beförderungsunternehmen. |
iv) |
Für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, werden die Abgabenbefreiungen oder -vergütungen oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. |
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b) |
Buchstabe (a) wird auch angewendet, wenn die deutschen Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge durchführen. |
c) |
Die Vergünstigungen der Buchstaben (a) und (b) sind davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird. Die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt. |
(4) Die besonderen Anordnungen, die gemäß Artikel XI Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts für Treib- und Schmierstoffe vorgesehen sind, werden im Einklang mit Artikel 65 dieses Abkommens, Absatz (1) Buchstabe (b), sowie mit Absatz (3) dieses Artikels getroffen.