Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktive Jahresnettoprämie kein sog. Aktivbezug
Leitsatz (redaktionell)
- Aktivbezüge sind die diejenigen Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zuwendet.
- Eine fiktive Jahresnettoprämie gehört nicht zu den Aktivbezügen, da sie als fiktiver Gehaltsbestandteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sie ist steuerlich lediglich rechnerische Vergleichgröße für die Berechnung des Werts der zukünftigen Versorgung, stellt sich aber nicht als aktiver Zufluss beim Arbeitnehmer dar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1987
Nachgehend
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der Entscheidung im ersten Rechtsgang vom 24.03.1998 (VI 575/92, EFG 1998, 1220) sowie die Revisionsentscheidung vom 18.02.1999 (I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384) Bezug genommen.
Das Revisionsgericht hob das Urteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, um der Frage nachzugehen, ob durch die gewährte Pensionszusage eine Überversorgung bei der Geschäftsführerin W eingetreten sei.
Die Klägerin führt hierzu aus, eine Überversorgung sei aufgrund der gewährten Pensionszusage nicht eingetreten. Die Geschäftsführerin W habe im Streitjahr 1987 neben einem Gehalt von 65.000 DM auch eine Pensionszusage erhalten, deren fiktive Jahresnettoprämie 176.955 DM betrage. Die Aktivbezüge hätten sich auch bis zur Pensionierung im Jahr 1994 nicht mehr geändert. Die fiktive Jahresnettoprämie habe im Jahr 1993 186.330 DM betragen. Ab 1994 erhalte sie eine Rente aus der Sozialversicherung in Höhe von 17.172,72 DM. Bei einer Zusage einer betrieblichen Pension von monatlich 4.063,00 DM komme indes keine Überversorgung zustande, da die fiktive Jahresnettoprämie Bestandteil der Aktivbezüge sei. Dies werde zum einen dadurch bestätigt, dass die fiktive Jahresnettoprämie bei der Frage der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Rahmen der Gesamtausstattung einzubeziehen sei. Zum anderen seien betriebliche Alterversorgungen auch arbeitsrechtlich als Entgelt der Arbeitnehmer zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1987 vom 14.05.1997 die Pensionsrückstellung der W in Höhe von 523.266 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit die Pensionsrückstellung auf einer Überversorgung beruht.
Der Beklagte ist der Auffassung, die zugesagte Pension dürfe lediglich eine Lücke der Altersbezüge schließen und keine Aufstockung der Altersversorgung bis zur Höhe der Aktivbezüge herbeiführen. Daher ergebe sich eine Überversorgung wie folgt:
Letzte Aktivbezüge 65.000 DM
Obergrenze 75 % 48.750 DM
Sozialversicherungsrente 17.172 DM
Verbleibende Versorgungslücke 31.578 DM = 49 % des Aktivgehalts
Zu den Aktivbezügen zähle die fiktive Jahresnettoprämie nicht, da ansonsten für die Überversorgungsprüfung der Pensionszusage diese ihre eigene Bemessungsgrundlage erhöhe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Zwischen den Beteiligten ist aufgrund des Revisionsurteils inzwischen unstreitig, dass die Pensionszusage der Geschäftsführerin G in voller Höhe und die Pensionszusage der W dem Grunde nach anzuerkennen ist. Der Höhe nach darf die Rückstellung für die Pensionszusage der W das Einkommen der Klägerin nur mindern, soweit diese den Betrag von 338.919 DM (523.266 DM – 184.347 DM = 338.919 DM + Rückstellung Pensionszusage G 57.988 DM = 396.907 DM) übersteigt.
Die Pensionszusage der W ist unangemessen hoch, da durch sie eine Überversorgung eintritt. Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung und damit die Grenze zur „Überversorgung” liegt nach der Rechtsprechung bei 75 v.H. der letzten Aktivbezüge (BFH-Urteil vom 08.10.1986 - I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205 m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93, BFHE 178/203, BStBl. II 1996, 204 m.w.N.).
Aktivbezüge sind diejenigen Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zuwendet (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 - I R 37/95, BFH/NV 1996, 596). Die fiktive Jahresnettoprämie gehört – entgegen der Ansicht der Klägerin für die Prüfung der Überversorgung einer Pensionszusage – nicht zu den Aktivbezügen, da sie als fiktiver Gehaltsbestandteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Dem steht weder entgegen, dass die fiktive Jahresnettoprämie in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers einzubeziehen ist noch die arbeitsrechtliche Beurteilung von Versorgungszusagen. Während bei der Angemessenheitsprüfung der Pensionszusage die Prüfung am Maßstab der Versorgung des Geschäftsführers auszurichten ist, ist Vergleichsmaßstab der Angemessenheitsprüfung der Ge...