vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 34/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der sonstigen Leistung beim Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen durch Reiseveranstalter
Leitsatz (redaktionell)
- Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen durch einen Reiseveranstalter, der sein Unternehmen im Inland betreibt, sind im Inland steuerbar.
- Der Handel mit derartigen Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9, § 3a
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen im Ausland steuerbar ist.
Die Klägerin stellte im Streitjahr für Reiseveranstalter Paketreisen zusammen. Darin waren auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen enthalten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Autorennen in Monza, Imola und Monte Carlo.
Der Einkauf und Verkauf der Karten erfolgte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel lag ausschließlich bei der Klägerin.
Die Klägerin hat die Einnahmen aus dem Kartenverkauf nicht erklärt. Sie ist der Auffassung, dass der Ort dieser sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG nicht im Inland liege und die Steuerbarkeit damit ausgeschlossen sei.
Dem ist der Beklagte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht gefolgt. Er geht von einer Steuerbarkeit der Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG aus. Die abweichende Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin sei nicht als Veranstalter anzusehen, weil sie nicht selbst Ort und Zeit der Darbietung bestimmen könne. Sie übertrage mit dem Kartenverkauf lediglich das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.
Sie trägt vor, dass ihr Kartenverkauf mit einem Kartenverkauf durch den Veranstalter vergleichbar sei. Wenn der Veranstalter selbst die Tickets absetze, stelle der Kartenverkauf eine Leistung im Bündel von Veranstaltungsleistungen dar, welche einheitlich und insgesamt der Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG unterfiele. Dann aber sei nicht einzusehen, warum der identische Leistungsinhalt (Verkauf von Eintrittskarten) bei ihr zu der Annahme eines anderen Leistungsort (§ 3a Abs. 1 UStG) führe. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Die Nichtsteuerbarkeit ihres Kartenverkaufs folge auch daraus, dass sie (Klägerin) als Subunternehmerin des Veranstalters anzusehen sei. Subunternehmer seien Dritte, die bei der Erbringung einer sonstigen Leistung als Erfüllungsgehilfe zwischengeschaltet würden. Auch wenn die gesamte Leistung durch zwischengeschaltete Subunternehmer ausgeführt würde, ändere dies nichts an der Qualifikation der erbrachten Leistung und an der Bestimmung des Orts der Leistung. Der Leistungsort richte sich bei einem Verkauf von Eintrittskarten durch einen Veranstalter danach, wo die Veranstaltung stattfinde. Gleiches müsse dann auch gelten, wenn sich der Veranstalter der Klägerin vorliegend als Subunternehmerin bediene.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 16. Oktober 2001 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 22. November 2002 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 6.092,28 DM (./. 3.114,93 €) herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Umsätze aus dem Kartenverkauf sind im Inland steuerbar, weil die Klägerin hier ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
1. Kartenverkauf als sonstige Leistung
Der Handel der Klägerin mit Eintrittskarten stellt keine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) sondern nach § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung dar.
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferung sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Eine Lieferung im Sinne des UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen über einen Gegenstand verfügt, d. h. dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Sind – wie im Streitfall – in den von der Klägerin gehandelten Eintrittskarten Rechte verkörpert, so kommt es für die Unterscheidung zwischen Lieferung oder sonstiger Leistung darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Bestellers am Gegenstand selbst oder an dem darin verbrieften Recht bzw. der darin dokumentierten Leistung überwiegt.
Wie bei der Fahrkarte liegt der wirtschaftliche Gehalt einer Eintrittskarte nicht in der Übertragung des Gegenstandes, sondern in der Manifestation des Anspruchs auf den Besuch einer Sportveranstaltung bzw. eines Konzerts. Die Leistung wird folglich erst mit der Gewährung der Möglichkeit, die Veranstaltung zu besuchen, erbracht (FG ...