vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 37/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes – Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG
Leitsatz (redaktionell)
- War eine Hofstelle zunächst Teil eines LuF-Betriebes, der später aufgegeben wird, so dient die Hofstelle (Wohngebäude) keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr.
- Das Gebäude dient vielmehr ausschließlich Wohnzwecken und löst als Teil des Grundvermögens den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG aus.
Normenkette
BewG § 146 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit ist der für Erbschaftssteuerzwecke festzustellende Bedarfswert eines bebauten Grundstücks.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der am 09.05.2004 verstorbenen K. Die Erblasserin unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb in B. Zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte die Hofstelle in ………. Mit ihrer Einheitswerterklärung vom 10.06.1991 erklärte die Erblasserin dem Finanzamt, dass sie keine Landwirtschaft mehr betreibe. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen habe sie vollständig verpachtet. Vieh halte sie nicht mehr. Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes nutze sie ausschließlich zu Wohnzwecken. Daraufhin nahm das Finanzamt auf den 01.01.1990 eine Nachfeststellung vor und bewertete darin die Hofstelle zusammen mit einem 4.000 qm großen Grundstücksteil als Grundvermögen (Einfamilienhaus).
Mit Bescheid vom 01.03.2005 stellte das Finanzamt den Wert dieser ehemaligen Hofstelle auf den 09.05.2004 für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung mit 57.000 € fest. Der Wert ist nach Maßgabe des § 146 Bewertungsgesetz (BewG) errechnet worden, wobei in Anwendung von Abs. 5 der Norm ein Zuschlag von 20 % angebracht worden ist.
Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren. Er ist der Auffassung, dass der Zuschlag von 20 % nicht anzubringen sei, weil es sich bei dem Bewertungsobjekt um ein Niedersächsisches Bauernhaus handele. Der Wohnteil sei mit dem Wirtschaftsteil baulich verbunden, beide Teile befänden sich unter demselben Dach. Der Wohnteil könne auch nur zusammen mit dem Wirtschaftsteil sinnvoll genutzt werden. Deshalb liege die Voraussetzung für den Zuschlag, dass das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken diene, nicht vor. Diese Regelung habe die Finanzverwaltung in R 155 Abs. 3 S. 2 ihrer Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) selber getroffen. Danach habe der Zuschlag zu unterbleiben, wenn zwischen Wohnteil und Wirtschaftsteil eines landwirtschaftlichen Betriebes eine bauliche Verbindung bestehe. Eine derartige Verbindung gebe es im Streitfall. Außerdem sei der Wert noch einmal um 15 % in Anwendung von § 143 Abs. 3 in Verb. mit R 157 der Erbschaftssteuerrichtlinien zu ermäßigen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom ……….. und Änderung des Bescheides vom 01.03.2005 den Wert des Grundstücks ……….. in B. auf den 09.05.2004 auf 40.000 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seines Einspruchsbescheides, in dem er ausgeführt hat, dass das Bewertungsobjekt nach Aufgabe der Landwirtschaft nunmehr dem Grundvermögen zuzuordnen sei. Der Wirtschaftsteil des Gebäudes diene daher nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken. Die ehemalige Hofstelle sei im Bewertungszeitpunkt daher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt worden. Deshalb sei der Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG anzubringen gewesen. Eine Ermäßigung von 15 % könne aus den gleichen Gründen nicht gewährt werden. Die vom Kläger reklamierte Vorschrift des § 143 Abs. 3 BewG diene der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke und sei auf die Bewertung von Grundstücken des Grundvermögens nicht anwendbar.
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- sowie im Vorverfahren Bezug genommen.
Die Parteien haben durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.12.2006 und des Beklagten vom 12.03.2007 auf eine mündliche Verhandlung vor Gericht verzichtet und zugleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters erteilt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat den Wert des Grundstücks zutreffend nach dem Regelwerk des § 146 BewG festgestellt. Nach dieser Norm sind bebaute Grundstücke der Vermögensart Grundvermögen zu bewerten. Diese Form der Wertfeststellung unterscheidet sich von der Wertfeststellung nach Abschnitt B des vierten Abschnitts des BewG (§§ 140 - 144), die nur für Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten.
2. Der Beklagte hat das streitige Grundstück zutreffend der Vermögensart Grundvermögen zugeordnet.
Es war zunächst als Hofstelle Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Erblasserin. Die Erblasserin hat dann allerdings ihre landwirtschaftliche Betätigung eingestellt. Wie sie dem Finanzamt gegenüber erklärt hat, hat sie alle landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und hat ...