Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung bei Miteigentümern
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung bei der Nutzung eines Gebäudes, das die Betriebsgesellschaft für ihren Betrieb benötigt.
- Einer sachlichen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Besitzunternehmer nicht selbst Eigentümer der gesamten Flächen ist. Denn es ist nicht maßgeblich, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage als Eigentümer oder aus einem eigenen Recht anderer Art genutzt werden kann.
- Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, genügen auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen, sofern der Überlassende zur Nutzungsüberlassung befugt ist.
- Zu den Anforderungen an die sog. personelle Verflechtung.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zum 31.12. des Streitjahres (1996) eine Betriebsaufspaltung begründet wurde und mit welchem Wert drei Grundstücke nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten sind, wenn eine Betriebsaufspaltung nicht begründet wurde.
Der im Jahre 2000 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: E) betrieb bis zum 31.12.1993 mit seinem Bruder eine offene Handelgesellschaft (OHG). Die Gesellschafter lösten die OHG zum 1. Januar 1994 im Wege der Realteilung auf. E übernahm den Betriebszweig „Sanitär, Heizung und Bauklempnerei” und führte diesen als Einzelunternehmer fort; sein Bruder übernahm die Betriebszweige „Elektro-” und „Haustechnik”. Ausgleichszahlungen erbrachten die Brüder nicht.
E war gemeinschaftlich mit seinem Bruder zu je 50% Eigentümer der Grundstücke M-Straße X, M-Straße Y und S-Straße Z. Die Grundstücke nutzte bis zum 31.12.1993 die OHG. Diese behandelte die Grundstücke in ihren Jahresabschlüssen jeweils als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Nach der Realteilung zum 01.01.1994 nutzte E 78% der Gesamtfläche der Grundstücke für seinen Betrieb, sein Bruder 22%. Beide Miteigentümer verpflichteten sich in einer „Benutzungsregelung” vom 14. Januar 1994 dazu, auf das Konto der Grundstücksgemeinschaft monatlich insgesamt einen Betrag von 5.400 DM (= 64.800 DM/Jahr) zu zahlen, von dem E 78%, also 4.212 DM/Monat (= 50.544 DM/Jahr), und sein Bruder 22%, also 1.188 DM, übernehmen sollten. Die Gemeinschafter teilten sich die Aufwendungen im Verhältnis 78% zu 22%; sie zogen entsprechende Betriebsausgaben – bis auf die AfA – ab; die AfA zog jeder Gemeinschafter zu 50% als Betriebsausgabe ab. In der Vereinbarung vom 14. Januar 1994 heißt es u.a.: „Beide Miteigentümer nutzen dieselben Geschäfts-, Büro-, Werkstatt- und Lagerräume gemeinsam”.
Tatsächlich nutzte E das Grundstück S-Straße Z sowie Teile des Grundstücks M-Straße X ausschließlich für seinen Betrieb, und zwar 78% der Gesamtfläche; lediglich das Grundstück M-Straße Y, welches sich in der Mitte zwischen den beiden anderen Grundstücken befand und u.a. als Durchgang zur M-Straße Y benötigt wurde, vermietete die Grundstücksgemeinschaft an Dritte. Auf den E zugewiesenen Flächen befand sich auch das Geschäftsgebäude seines Einzelunternehmens einschließlich Ladenlokal.
Zum 31. Dezember 1996 übertrug E sein Einzelunternehmen (Maschinen, Fuhrpark und Geschäftsausstattung) mit Ausnahme des Miteigentumsanteils an den Grundstücken der Grundstücksgemeinschaft K in eine neu gegründete K-GmbH (im Folgenden: GmbH), an der er zu 80% und sein Sohn (S) zu 20% beteiligt waren. Die GmbH nutzte – wie vorher E – 78% der oben genannten Grundstücksfläche und trug 78% der Aufwendungen. Auch die GmbH unterhielt auf der ihr überlassenen Fläche ihre Geschäftsräume. Eine schriftliche Regelung über die Nutzung der Grundstücke vereinbarte die Grundstücksgemeinschaft oder E mit der GmbH nicht.
E behandelte 50% der Grundstücke sowohl ab dem 01.01.1994 als auch ab dem 01.01.1997 als Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens und machte dort 78% der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend.
Er erstellte für sein Einzelunternehmen für 1997 eine Bilanz für einen „ruhenden Gewerbebetrieb”. In der Bilanz setzte er 50% der bei der Grundstücksgemeinschaft K angesetzten Buchwerte der Grundstücke an.
Das Finanzamt nahm nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahre 1999 eine Entnahme des 50%-igen Grundstücksanteils des E zum 31.12.1996 an und legte dabei folgende Entnahmewerte zugrunde:
S-Straße Z |
170.000 DM (50% von 340.000 DM) |
M-Straße 12 |
125.000 DM (50% von 250.000 DM) |
M-Straße Y |
60.000 DM (50% von 120.000 DM) |
Den Entnahmewerten lagen Wertermittlungen des Bausachverständigen H. vom 24. März 1999 zugrunde. Der Bausachverständige ermittelte die Werte nach dem sog. Ertragswertverfahren.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, ein Entnahmegewinn zum 31.12.1996 sei nicht anzusetzen. Vielmehr stellten die Grundstücksanteile an der Grundstücksgemeinschaft nach wie vor Betriebsvermö...