Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen i.S.d. § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2002; Aktenzeichen IX R 72/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 24. August 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. Oktober 1998 wird die Einkommensteuer auf 6.691 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zu den Schuldzinsen im Sinne des § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch Notargebühren für eine Grundschuldbestellung gehören.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses in W. Zum Erwerb und zur Herstellung des Hauses nahm die Klägerin ein Darlehen auf, das durch eine Grundschuld besichert wurde. Für die Grundschuldbestellung zahlte die Klägerin im Streitjahr 699,20 DM Notargebühren gemäß Rechnung der Notare Dr. W vom 16. September 1997.

In ihrer Einkommensteuererklärung ermittelte die Klägerin die Werbungskosten des Grundstücks gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG pauschal mit 42 DM pro qm Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag machte sie u.a. die Notarkosten für die Grundschuldbestellung (Geldbeschaffungskosten) als Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 1998 berücksichtigte das Finanzamt (FA) diese Kosten nicht, weil neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten von 42 DM pro qm Wohnfläche nur Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung abgezogen werden könnten. Auch in dem (aus anderen Gründen) geänderten Einkommensteuerbescheid vom 24. August 1998 berücksichtigte das FA die Aufwendungen nicht unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzem (BMF) vom 23. September 1997 (IV B 3-S 2214-40/97, BStBl I 1997 Seite 895, Ziffer 3 Satz 4).

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 15. Juni 1998. § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG beziehe sich bezüglich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Zu dieser Norm führten die Richtlinien aus, dass unter diesem Begriff auch die Aufwendungen des Notars unddes Gerichtes für die Grundschuldeintragungen zu verstehen seien. Deshalb sei die Rechtsauffassung in dem zitierten BMF-Schreiben nicht sachgerecht, auch wenn dies seitens der Finanzverwaltung für wünschenswert erachtet werde. Der Gesetzgeber habe es jedoch versäumt oder nicht gewollt, die im BMF-Schreiben angeführte Auffassung im Gesetz zu verankern. Anders sei der Verweis auf die jahrelange Rechtsnorm des § 9 EStG nicht zu verstehen.

Das FA wies den Einspruch unter Hinweis auf das BMF-Schreiben zurück. Auf den Einspruchsbescheid wird Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Klage und den Schriftsatz vom 2. August 1999 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 700 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal ermittelt, ein Pauschbetrag von 42 DM pro qm Wohnfläche abzuziehen. Im Streitfall hat die Klägerin die Werbungskosten mit pauschal 42 DM pro qm Wohnfläche ermittelt.

Neben dem Pauschbetrag können u.a. gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen abgezogen werden.

Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin, dass aufgrund des Verweises auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbaren Schuldzinsen auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung, im Streitfall die Notargebühren für die Grundschuldbestellung, gehören. Der Verweis zeigt, dassnicht nur die reinen Schuldzinsen im engeren Sinne, also die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens, sondern auch die sonstigen, im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den Schuldzinsen gerechneten Kosten als Schuldzinsen abziehbar sein sollen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zu diesen Schuldzinsen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme (vgl. Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 18. Aufl. 1999 Rdz. 91 zu § 9 EStG m.w.N.), zu denen die streitigen Notarkosten für die Grundschuldbestellung gehören.

Zwar vertreten der BMF in seinem Schreiben vom 23. September 1997 und Prinz in der Kommentierung in Herrmann/Heuer/Raupach (Rdz. 48 am Ende zu § 9 a EStG) die Auffassung, nicht an den Darlehensgläubiger zu zahlende Geldbeschaffungskosten seiendurch den Pauschbetrag von 42 DM pro qm Wohnfläche abgegolten (anderer Ans...

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