Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Eigenheimzulage-Förderzeitraumes bei später eintretender Entgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Anschaffung. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i.d.R. der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.
2. Ist die Zahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig, handelt es sich um eine Leistungsverpflichtung, die aufschiebend bedingt ist. Solche Verpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem die Leistungspflicht abhängt, zu Veräußerungsentgelten und Anschaffungskosten.
3. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung i.S. des § 2 EigZulG.
4. Bei aufschiebend bedingter Leistungsverpflichtung setzt die Eigenheimzulage-Berechtigung erst mit Eintritt des Ereignisses ein und zwar reduziert auf den verbleibenden Förderzeitraum. Eine Nachholung ist nicht vorgesehen.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 3; EStG § 10e
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erwarb von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 30. November 1998 ein bebautes Grundstück in H., E.-Straße , mit drei Wohneinheiten. Nach § 3 des Vertrages behielt sich der Übergeber ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung in der ersten Etage des Wohnhauses vor. Außerdem wurde ihm ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem Vertragsgegenstand eingeräumt (§ 4 des Übertragungsvertrages). Der Klägerin war es gemäß § 6 des Vertrages nicht gestattet, zu Lebzeiten ihres Vaters den erworbenen Grundbesitz ohne seine Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Im Falle der Zuwiderhandlung war sie verpflichtet, den Vertragsgegenstand unentgeltlich auf ihre Kosten und unter Tragung der Steuern unverzüglich zurückzuübertragen (§ 6 des Vertrages).
Die Klägerin verpflichtete sich außerdem, an ihre drei Geschwister einen Betrag von je 50.000 DM, fällig innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Übergebers, zu zahlen. Die Schwester der Klägerin hatte sich jedoch auf die Abfindungszahlung einen Betrag von 40.000 DM, den sie bereits vorab erhalten hatte, anrechnen zu lassen. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten waren gemäß § 10 des Übertragungsvertrages vom 1. Dezember 1998 an auf die Klägerin übergegangen. Eine der übertragenen Wohnungen (77 m²) nutzte die Klägerin zu eigenen Wohnzwecken. Ihr Vater verstarb am 6. August 1999. Die Abfindungszahlungen an die Geschwister in der Gesamthöhe von 110.000,-DM leistete die Klägerin im September 1999.
Mit ihrem am 30. Oktober 2000 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Eigenheimzulage ab 1998 in Höhe von 1.038 DM (2,5 v.H. von 41.492 DM). Das beklagte Finanzamt setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 1. Februar 2001 für einen verbleibenden Förderzeitraum von sieben Jahren auf 613 DM ab Kalenderjahr 1999 fest. Im Rahmen der Festsetzung wurden die Abfindungszahlungen abgezinst.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eigenheimzulage reichte die Klägerin die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 ein und beantragte den Ansatz der Vorkostenpauschale gemäß § 10 i EStG. Dies lehnte der Beklagte jedoch ab. Sowohl gegen den Eigenheimzulagenbescheid als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, im Jahr 1998 seien zwar Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr am Grundstück auf die Klägerin übergegangen; es seien jedoch keine Anschaffungskosten entstanden. Somit liege in diesem Jahr auch keine Anschaffung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vor. Dies habe zur Folge, dass der Förderzeitraum erst im Jahre 1999 beginne und die sieben Folgejahre umfasse. Da der Grundstücksübertragungsvertrag am 30. November 1998 rechtswirksam abgeschlossen worden sei und die Anschaffung im Jahre 1999 erfolgt sei, seien die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Vorkostenpauschale in Höhe von 3.500 DM nach § 10 i EStG im Jahre 1999 erfüllt. Gleichwohl hatten die Einsprüche nur insoweit Erfolg, als bei der Berechung der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage die geleisteten Abfindungszahlungen wie beantragt nicht abgezinst wurden.
Hiergegen richten sich die vorliegenden Klagen. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Anschaffung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes sei der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums. Diese Voraussetzung sei erst im Jahre 1999 erfüllt. Ungeachtet der Regelung über den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (1. Dezember 1998) sei das wirtschaftliche Eigentum aufgrund der Vertragsbestimmungen erst in 1999 übergegangen. Dies sei aus den Vertragsbestimmungen über den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Grundstück und über die Rückübertragungsverpflichtungen herauszulesen. Die Verfügungsmacht der Klägerin sei dadurch in ...