Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz gemäß Zolltarif beim Verkauf von Mineralien
Leitsatz (redaktionell)
- Unter Nr. 54 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG fallen u. a. mineralogische Sammlungsstücke, d. h. solche im Sinne des Zolltarifs Nr. 97.05. Das sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung aufgenommen zu werden und die einen gewissen Seltenheitswert haben.
- Als umsatzsteuerlich begünstigte Sammlungsstücke können nur solche anerkannt werden, die nicht nur in verhältnismäßig wenigen Stücken vorhanden sind, sondern sich auch nicht jederzeit beschaffen lassen und demgemäß selten angeboten werden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2; Zolltarif Nr. 97.05
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG iVm der Anlage 2 zum UStG (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) und der Zolltarifnummer 97.05 auf mineralogische Sammlungsstücke.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Einzel- und Großhandel mit Mineralien, Zubehör und Literatur rund um Mineralien. Über die Verkaufsgegenstände gibt die Klägerin jährlich einen Katalog heraus.
Für ihre Mineralien hat die Klägerin ihren Kunden z. T. eine Umsatzsteuer von 7% in Rechnung gestellt. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1993 und 1994 hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese Handhabung nicht beanstandet (Bericht über die in der Zeit vom 8.3.bis 14.3.1995 durchgeführte USt-Sonderprüfung).
Die Klägerin hatte hinsichtlich der Veräußerung der Mineralien eine Aufteilung der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Umsätze wie folgt vorgenommen:
- (Nach Auffassung der Klägerin) Seltene Einzelstücke besteuerte die Klägerin mit 7%
- wissenschaftlichen Zwecken dienende Mineralien und alle übrigen Steine unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 16%.
In der Zeit vom 9.9.2003 bis zum 24.2.2004 führte das FA bei der Klägerin erneut eine Außenprüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) – diesmal für das Jahr 1999 – durch. Im Anschluss an diese Prüfung gelangte das FA zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin beim Verkauf der Mineralien zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% in Ansatz gebracht habe. Als seltene Einzelstücke könnten – so das FA – nur ausgesuchte Einzelexemplare angesehen werden, die wegen ihrer Seltenheit von besonderem Interesse auf dem Gebiet der Mineralogie seien und die deshalb einen Wert hätten, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert stünde. Ein Ansatz des ermäßigten Umsatzsteuersatzes unter Anwendung des Zolltarifs Nr. 97.05 komme deshalb nur dann in Betracht, wenn der mineralogische Wert in jedem Einzelfall durch Expertisen nachgewiesen werde. Derartige Expertisen habe die Klägerin – so das FA – nicht vorlegen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 25.3.2004 über die in der Zeit vom 9.9.2003 bis 24.2.2004 mit Unterbrechungen durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung Bezug genommen.
Das FA hat in der Folge die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfenen Umsätze mit dem Regelsteuersatz versteuert. Die festgesetzte Umsatzsteuer erhöhte sich deshalb im Streitjahr 1999 um 15.981,30 DM (= 8.171,10 EUR).
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin ohne Erfolg Einspruch erhoben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin ein Schreiben der Technischen Universität (TU) F vom 17.3.2005 vorgelegt. Darin heißt es:
(...) hiermit konstatiere ich (...), dass es sich bei den Mineralien im Katalog der Firma X GmbH (erg. Klägerin) Abschnitt Mineralien A-Z um „mineralogische Sammlungsstücke” bzw. ausgesuchte Sammler-Mineralien handelt, die wegen ihrer Seltenheit auch von der Mineralogischen Sammlung der TU F gekauft bzw. getauscht werden. (...)
Außerdem hat die Klägerin ein Schreiben von Prof. Dr. Z von der Universität Z vom 5.5.2004 vorgelegt.
Das FA hat den Einspruch mit Bescheid vom 19.9.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FA u. a. darauf verwiesen, dass als begünstigte Sammlerstücke iSd Zolltarifnummer 97.05 nur solche Gegenstände anerkannt werden könnten, die exemplarische Bedeutung hätten, in verhältnismäßig seltenen Stücken vorhanden seien, sich nicht jederzeit beschaffen ließen und folglich selten angeboten würden. Außerdem habe die Klägerin von der in Zweifelsfragen zuständigen Zolltechnischen Prüfungsanstalt Cottbus (ZPA) keine unverbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass das FA zu Unrecht den Regelsteuersatz von 16% angesetzt habe. Im Katalog habe die Klägerin einzelne Mineralien detailliert beschrieben. Im Übrigen sei eine Beschreibung für Fachleute nicht erforderlich, weil der Mineraloge oder Sammler aus den Bezeichnungen der Steine auf Einzelheiten schließen könne, die sich außerdem aus der ...