Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Es ist höchstrichterlich geklärt, dass vom FA geleistete Erstattungszinsen der Stpfl. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen.
- Auch eine erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Auch der öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art” i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die nach § 233a Abgabenordnung (AO) gezahlten Steuererstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.
Der Kläger war Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau mit Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2006 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 erklärten sie, dass ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen im Jahr 2003 nicht mehr als 3.202 € betragen hätten. Eine Anlage KAP wurde nicht abgegeben.
Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Veranlagung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.690 €. Dem lag eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes … vom 11. November 2003 zugrunde, in der im Jahr 2003 erhaltene Zinsen gemäß § 233a AO in Höhe von 4.892 € ausgewiesen waren. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages (102 €) und des Sparerfreibetrages (3.100 €) ergab sich der angesetzte Betrag von 1.690 €. Als Begründung führte der Beklagte aus, dass als Einnahmen aus Kapitalvermögen die im Jahr 2003 erhaltenen Zinsen auf Steuererstattungen in Höhe von 4.892 € erfasst wurden. Die Erstattungszinsen nach § 233 a AO betrafen geänderte Einkommensteuerbescheide der Jahre 1991 bis 1997.
Die Kläger hatten im Streitjahr und davor Zinsaufwendungen für private Kredite, die die Erstattungszinsen der Summe nach überstiegen. Im Rahmen einer Vereinbarung über einen Kontokorrentkredit vom 18. März 2003 wurde zur Absicherung des Kredits im Rahmen des Gesamtengagements eine Abtretung des Steuerrückerstattungsanspruchs vereinbart. Weiterhin legte der Kläger im Klageverfahren Schuldzinsbescheinigungen vor, die die Jahre 2000 bis 2003 betreffen. Die Zinsaufwendungen betreffen Kontokorrentzinsen und ein Kreditkartenkonto.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 4. September 2006 legten die Kläger Einspruch ein. Dieser hatte nur teilweise Erfolg. Eine Änderung zu Gunsten der Kläger erfolgte wegen nachgereichter Zahlungsbelege über Betriebsausgaben der Klägerin. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2007, die im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückwies, erhoben die Kläger Klage.
Die Kläger tragen vor, die Erfassung der Zinsen auf Steuererstattungsbeträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße gegen die Systematik einer rechtstaatlichen Steuererhebung. Sie hätten zur Finanzierung des angeblich dem Beklagten überlassenen Kapitals Kredite aufgenommen. Die Erstattungszinsen seien daher nicht, wie der Beklagte ausführe, bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung, sondern seien genau das Gegenteil. Die Steuererstattungsansprüche stellten keine Kapitalüberlassung zur Nutzung dar.
Der Gesetzgeber habe mit der Verzinsung keine neue Quelle für die Besteuerung von Kapitaleinkünften eröffnet. Er habe vielmehr eine rechtstaatlich gebotene Anpassung an die zivilrechtlich bestehende gesetzliche Verzinsungspflicht als pauschalierten Schadensersatz bei rechtsgrundloser Vorenthaltung einer geschuldeten Leistung vorgenommen. Wenn der Beklagte ungeachtet des Fehlens einer Absicht zur Einkunftserzielung allein aufgrund einer von ihr bemühten objektiven wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Zinsen nach der AO als steuerbares Entgelt behandele, dann müsse er nach derselben objektiven wirtschaftlichen Betrachtungsweise die zur Finanzierung des angeblich überlassenen Kapitals angefallenen Finanzierungskosten als Werbungskosten anerkennen. Da die geltend gemachten Werbungskosten das hier unterstellte erzielte Entgelt bei weitem übersteige, verbleibe kein zu versteuernder Betrag.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 4. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2007 zu ändern und die Steuer soweit herabzusetzen, wie sie sich bei Außerachtlassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.690 € ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, Erstattungszinsen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 4. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die den Klägern im Streitjahr 2003 zugeflossene...