rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Gewinn aus der Veräußerung von nicht wesentlichen Beteiligungen ist steuerpflichtig, wenn die Beteiligungen als Entgelt für eine gewerbliche Tätigkeit gewährt wurden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Frage, wann GmbH-Anteile notwendiges BV einer als Einzelunternehmen geführten gewerblichen Betätigung sind.
  2. Die Möglichkeit, sich an einer GmbH mit einer minimalen Einlage zum Nennwert zu beteiligen und die Beteiligung schon nach kurzer Zeit für ein Vielfaches wieder zu veräußern, stellt sich wirtschaftlich betrachtet als Vergütung für die – anderweitig nicht honorierte – Tätigkeit als Einzelunternehmer dar.
  3. Der Gewinn aus der Veräußerung von nicht wesentlichen Beteiligungen ist daher steuerpflichtig, wenn die Beteiligungen als Entgelt für eine gewerbliche Tätigkeit gewährt wurden.
 

Normenkette

EStG § 15

 

Streitjahr(e)

1992, 1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2009; Aktenzeichen X B 146/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen in den Jahren 1992 und 1994 im Rahmen einer gewerblichen Betätigung des Klägers als steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 1992 und 1994 verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger war bis zum Jahr 1990 ausschließlich selbstständig als Handelsvertreter gewerblich tätig. Im September 1990 beteiligte er sich zu 50 v.H. an der X-GbR (GbR), deren Gesellschaftszweck die Projektierung und Aufarbeitung von Immobilien war. Weiterer Gesellschafter war B. Der Kläger schied zum 30. Juni 1991 aus der GbR aus. Einen Tag später, mithin am 1. Juli 1991, wurde die Y-Immobilien-GmbH gegründet. Der Kläger war Gründungsgesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital von 25 v.H., ein weiterer Gesellschafter war wiederum B. Diese Gesellschaft nahm später C als weiteren Gesellschafter auf und wurde in Z-GmbH umbenannt.

Weiterhin erwarb der Kläger im Juni 1991 zum Nennwert von 6.300 DM einen Anteil am Stammkapital von 12,6 v.H. der Firma W-GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Konzeption eines Einkaufszentrums. Die Beteiligungsverhältnisse stellten sich wie folgt dar:

A (Kläger)

6.300 DM

B

6.200 DM

C

12.500 DM

D

12.500 DM

E

12.500 DM

50.000 DM

Sämtliche Gesellschafter der W-GmbH veräußerten ihre Anteile mit Kaufvertrag vom Juni 1992 für einen Gesamtkaufpreis von insgesamt 4.838.000 DM. Der Kläger erhielt davon für seinen Anteil einen Betrag von 604.750 DM.

Der Kaufpreis für seine Anteile an der W-GmbH floss dem Kläger in Höhe von 131.250 DM zuzüglich 750 DM Zinsen erst im Streitjahr 1994 zu.

Der Kläger hatte weitere Beteiligungen im Immobilienbereich. So beteiligte er sich am im Januar 1992 mit einem Anteil von 12,5 v.H. am Stammkapital der V-GmbH, wobei er für seine Beteiligung den Nennwert von 6.200 DM zahlte. Der Gegenstand der V-GmbH war die Entwicklung eines Grundstücks für den Einzelhandel. Die Stammeinlagen wurden ab diesem Zeitpunkt wie folgt gehalten:

A (Kläger)

6.200 DM

B

6.300 DM

C

12.500 DM

D

12.500 DM

E

12.500 DM

50.000 DM

Einziger Geschäftsführer der V-GmbH war C. Im Mai 1992 schlossen der Kläger sowie die Mitgesellschafter B und C mit der V-GmbH eine Vereinbarung, nach der ihnen jeweils 1/3 des über einen Betrag von 10,5 Millionen DM zzgl. USt hinausgehenden Betrags zustehen sollte, der sich aus der Veräußerung der „Konzeption” ergebe. Die „Konzeption” wurde dann im Juni 1992 für 13.584.000 DM zzgl. USt veräußert. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung stellte der Kläger unter dem Briefkopf „A – Immobilien” der V-GmbH im Jahre 1994 eine Rechnung über einen Betrag von 1.028.000 DM zzgl. USt, was 1/3 des erzielten Mehrerlöses aus dem Verkauf der „Konzeption” ausmachte. Aufgrund der Liquiditätslage der V-GmbH erhielt der Kläger Zahlungen aufgrund dieser Rechnung erst in den Folgejahren.

Der Kläger hatte bereits seit dem Jahr 1976 ein Gewerbe angemeldet, so zunächst eine Gaststätte, dann eine Handelsvertretung, die er im Dezember 1994 auf den An- und Verkauf von Immobilien erweiterte.

Der Kläger gab die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 zunächst nicht ab. Der Beklagte schätzt darauf hin die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Einkommensteuerbescheid, mit dem er die Einkommensteuer auf 5.498 DM festsetzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahre 1995 gab der Kläger dann die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 ab.

Aufgrund der abgegebenen Steuererklärung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid und setzte eine Einkommensteuer von 5.692 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Später änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid nochmals und setzte eine Einkommensteuer von 9.722 DM fest. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der Kläger legte Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erfasste der Beklagte zum Nachteil des Klägers einen Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der W-GmbH in Höhe von 598.450 DM als Einkünfte aus Gew...

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