Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Kindergeld bei Wechsel der Haushaltszugehörigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.
  2. Ist eine Steuervergütung – zu der das Kindergeld gem. § 31 Satz 3 EStG rechnet – ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist – im Streitfall: die Familienkasse -, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Auf die familienrechtlichen Rückforderungsansprüche kommt es insoweit nicht an.
 

Normenkette

EStG § 31 S. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen VIII R 64/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht Kindergeld für die Kinder A und B zurückgefordert hat.

Der Kläger und seine getrennt lebende Ehefrau, die Beigeladene, sind Eltern der … und … geborenen Kinder A und B. Seit … leben die Eheleute getrennt. Die Kinder leben seitdem im Haushalt der Mutter. Der Kläger bezog das Kindergeld.

Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass der Kläger und die Beigeladene getrennt lebten, hob sie mit Bescheid an den Kläger vom … zunächst die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab … auf. Mit Bescheid vom … hob sie die Festsetzung des Kindergeldes von … bis … in Höhe von … DM (x Monate x … DM), für … in Höhe von … DM, für … in Höhe von … DM und von … bis … in Höhe von … DM (… Monate x … DM) auf und forderte den zuviel gezahlten Betrag von insgesamt … DM vom Kläger zurück; dieser Betrag sei von ihm nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Ab … sei wegen des Getrenntlebens die Beigeladene gem. § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig Kindergeldberechtigte. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger das Kindergeld nur zur Hälfte mit dem Unterhalt an die Beigeladene weitergeleitet.

Mit Bescheiden an die Beigeladene vom … setzte die Familienkasse das Kindergeld für A und B ab … mit monatlich … DM und ab … mit monatlich … DM fest.

Mit seinem Einspruch vom … wandte sich der Kläger gegen die Rückforderung und machte geltend, entsprechend der Rechtsprechung zur Düsseldorfer Tabelle habe er im Ergebnis einen Betrag in voller Höhe des Kindergeldes an die Beigeladene weitergeleitet. Nach der Düsseldorfer Tabelle müsse er den Unterhaltsbetrag um das halbe Kindergeld erhöhen, wenn er das Kindergeld erhalte. Würde das Kindergeld von der Familienkasse an die Mutter gezahlt, bedeute dies, dass er nach der Düsseldorfer Tabelle nur den Tabellenbetrag abzüglich der Hälfte des Kindergeldes an Unterhalt zu zahlen gehabt hätte.

Die Familienkasse wies den Einspruch unter Hinweis auf § 64 Abs. 1 und 2 EStG zurück. Bedingt durch die Änderung der Verhältnisse (Getrenntleben ab Mitte… ) sei die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Kläger ab … gem. § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben gewesen. Die überzahlten Beträge habe der Kläger gem. § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Da er (mit Ausnahme des Monats …) jeweils die Hälfte des Kindergeldes an die Beigeladene weitergeleitet habe, sei der nicht weitergeleitete Teil des Kindergeldes in Höhe von insgesamt … DM überzahlt und folglich von ihm zu erstatten.

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger verweist darauf, dass die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigte anerkannt habe, dass sie Kindergeld in Höhe von … DM zurückzuzahlen habe, da sie dieses sowohl vom Kläger (im Wege des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle) als auch von der Familienkasse erhalten habe (Schreiben der Rechtsanwälte … an das Finanzgericht und an die Prozessbevollmächtigten, jeweils vom …).

Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid.

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der bei der Beklagten für den Kläger und für die Beigeladene geführten Kindergeldakten und der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG haben die im Inland lebenden Eltern für ihre mit ihnen im ersten Grad verwandten minderjährigen Kinder Anspruch auf Kindergeld. Diese Voraussetzungen liegen vor; über das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen für die Kinder A und B besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Wem von mehreren Berechtigten – im Streitfall: von beiden Elternteilen -, d.h. bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche das Kindergeld gezahlt wird, ist in § 64 EStG geregelt. Gem. § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Im Streitfall war das Kin...

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