vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 24/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenständig zu beurteilende Kreditgewährung in Zusammenhang mit „PPP-Projekten”
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen eines PPP-Projekts können mehrere umsatzsteuerlich getrennt voneinander zu beurteilende Leistungen erbracht werden.
Die sonstige Leistung, die in der wirtschaftlichen Vorfinanzierung eines Bauaufwandes liegt, kann als eigenständige steuerfreie Kreditgewährung zu beurteilen sein.
Zur Abgrenzung, ob nur eine einheitliche oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen.
Normenkette
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2, § 4 Nr. 8a
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen in den Bereichen Hochbau, Tiefbau und Ingenieurbau. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr C. S.. Durch notariellen Vertrag vom 18. August 2004 gründete die Klägerin zusammen mit den Herren M. und H. die Objektgesellschaft W. M. mbH (nachfolgen OWM bzw. Organtochter). Die Klägerin hielt 90 v.H. der Gesellschaftsanteile. Zu Geschäftsführern der Gesellschaft wurden die Herren S., H. und M. bestellt. Gegenstand des Unternehmens der OWM ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Hierzu zählt insbesondere die Vermietung der gem. Konzessionsvertrag überlassenen, noch zu sanierenden Studentenwohnheime in Mü.. Unstreitig wird angenommen, dass mit Gründung der OWM ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis zur Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht.
Die OVM wurde sodann in die Sanierung einer Studentenwohnanlage in Mü vertraglich eingebunden. Dies geschah im Rahmen eines sogenannten „ppp-Projekts” (sog. „Public-Private-Partnership”). Ziel des Projektes war die Sanierung der Studentenwohnanlage, wobei deren Träger, das Studentenwerk Mü., rechtlich nicht als Bauauftraggeber auftreten sollte und auch keine eigene Kreditaufnahme darstellen sollte. Daher wurde zwischen der OWM und dem Studentenwerk Mü. unter Datum vom 8. September 2004 ein Vertragswerk abgeschlossen, das sowohl einen sog. Mietvertrag als auch einen Konzessionsvertrag umfasste, auf deren Inhalt im Einzelnen das Gericht auf die zur Gerichtsakte gereichten Vertragskopien verweist. Nach der Präambel des Konzessionsvertrages beauftragte das Studentenwerk die Klägerin mit der Sanierung der Studentenwohnanlage. Dabei wurde die Klägerin als durchführende Generalunternehmerin benannt. Die Organtochter erhielt nach dem Vertrag das alleinige Recht auf Nutzung der Wohnheime in Form eines Nießbrauchsrechts am Wohnheim einschließlich dazugehörendem Grundstück gegen Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgeltes von 2 Mio. €. Dieses Nießbrauchsrecht hatte die OWM ausschließlich dahingehend auszuüben, dass sie die Studentenwohnheime an das Studentenwerk im Rahmen eines ausschließlichen und alleinigen Mietverhältnisses zur Nutzung rücküberlassen konnte. Die Laufzeit des Konzessionsvertrages war auf 20 Jahre festgelegt seit Zahlung des ersten Nutzungsentgeltes. Die OWM verpflichtete sich die Studentenwohnheime zu sanieren, die Finanzierung der Sanierung über den gesamten Vertragszeitraum sicherzustellen und die Studentenwohnheime für die gesamte Laufzeit des Vertrages an das Studentenwerk auf der Basis des geschlossenen Mietvertrages zu vermieten. Das Studentenwerk stimmte im Vertrag dem Verkauf der Forderungen aus dem Mietvertrag an die finanzierende Bank zu. Grundlage für die Sanierung war gem. § 1 Abs. 2 des Vertrages das Angebot vom 29. Juni 2004 i.d.F. vom 26. Juli 2004 nebst dazugehörenden Zeichnungen und Planunterlagen. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages war ausdrücklich geregelt, dass Gegenstand des Vertrages auch die Nutzungsüberlassung an die OWM und die Mietüberlassung der Studentenwohnheime an das Studentenwerk einschließlich der Finanzierung der Sanierung durch die OWM war.
Nach dem Mietvertrag war in § 2 zur Miete geregelt, dass die Festlegung der Höhe des Mietzinses zunächst offenbleibe, da die endgültige Höhe der Gesamtfinanzleistungen für die Sanierung der Mietobjekte und die Kapitalmarktverhältnisse zum Beginn der Mietzeit berücksichtigt werden sollten. Die Grundlage der Miete war in § 2 Ziff. 2 des Vertrages umschrieben. Danach sollte sich die Mietzinsberechnung auf der Grundlage der Gesamtfinanzleistungen für die Sanierung der Mietobjekte zusammensetzen aus einem Anteil Baumaßnahme, der alle Baukosten inklusive der Nebenkosten gem. Angebot vom 29. Juni 2004 i.d.F. vom 26. Juli 2004 netto umfasste zzgl. der am Tag der Fertigstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie einem Anteil Finanzierung, der die Finanzierungskosten über die Bauzeit, das Nutzungsentgelt für die Überlassung des Mietobjektes und der Bestellung des Nießbrauchsrechtes sowie den jeweils geltenden Finanzierungszins umfasste. Hierzu war im Vertrag ausdrücklich geregelt, dass die Finanzierungsanteile gem. § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerbefreit seien. Weiterhin heißt es im Vertrag: „Der umsatzsteue...