Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 und 1991
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.03.1994 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 in der Fassung vom 15.02.1993 sowie des Einkommensteuerbescheides 1991 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.08.1994 wird die Einkommensteuer 1990 soweit herabgesetzt, wie sie sich bei Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 4.773 DM ergibt, die Einkommensteuer 1991 wird soweit herabgesetzt, wie sie sich bei Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 4.049 DM ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 und 1991 um die Frage, ob der Kläger Werbungskosten anläßlich doppelter Haushaltsführung geltend machen kann.
In den Streitjahren 1990 und 1991 war der Kläger ganzjährig beim Niedersächsischen Staatstheater … als Kammersänger angestellt und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dieser Tätigkeit war er jeweils ein bis drei Monate beim Bayerischen Staatstheater in M., bei der Deutschen Oper am Rhein in D sowie bei der Theater und Philharmonie E. GmbH als Sänger engagiert und bezog ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger, die jeweils ein bis maximal zehn Tage dauernden Aufenthalte bei seinen auswärtigen Engagements als doppelte Haushaltsführung anzusehen und die ihm dadurch entstandenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die unstreitig 1990 insgesamt 4.773 DM und 1991 4.049 DM betrugen, neben dem Pauschbetrag für darstellende Künstler als Werbungskosten abzusetzen.
Bei der Veranlagung versagte das beklagte Finanzamt (FA) den Werbungskostenabzug jedoch mit der Begründung, bei den Fahrten des Klägers nach M., D., E. bzw. W. handele es sich um Dienstreisen, deren Kosten bereits mit dem Pauschbetrag für darstellende Künstler abgegolten seien.
Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das FA die Veranlagung 1991 korrigiert und am 25.07.1994 einen Änderungsbescheid erlassen. Der Kläger hat diesen Bescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das FA gehe bei seinen auswärtigen Engagements zu Unrecht von sogenannten Dienstreisen aus. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn ein Steuerpflichtiger für seinen Dienstherrn an einem dritten Ort, der nicht Wohnort und auch nicht regelmäßige Arbeitsstätte sei, beschäftigt werde. Hier werde er aber nicht für seinen normalen Dienstherrn, das Niedersächsische Staatstheater in H. tätig, sondern für weitere Auftraggeber an jeweils anderen Orten als H.. Er werde daher außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt und wohne am jeweiligen Beschäftigungsort, so daß eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gegeben sei. Für ein Wohnen am Beschäftigungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG verlange der Gesetzgeber auch keine Mindestzahl von Übernachtungen, so daß die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung gegeben seien.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 1990 auf 46.096 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 58.055 DM herabzusetzen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verbleibt im wesentlichen bei der bereits im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung und macht geltend, der Begriff des Wohnens im Sinne doppelter Haushaltsführung setze voraus, daß der Arbeitnehmer sich dort über einen nicht unerheblichen Zeitraum aufhalte. Ein derartiges Dauerelement liege erst vor, wenn die auswärtige Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich nicht mehr als Dienstreise darstelle, d.h. einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Anspruch nehme.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.04.1996.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die mit der auswärtigen Tätigkeit des Klägers in M., D., E. und W. verbundenen Aufwendungen sind als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig und nicht mit der Berücksichtigung des Pauschbetrages für darstellende Künstler gemäß Abschnitt 47 Abs. 1 Nr. 2 a Lohnsteuer-Richtlinien 1990 abgegolten.
1. Zu den Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach Auffassung des Sen...