vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwankungen
Leitsatz (redaktionell)
- Für das Fremdkapital „stille Beteiligung” ist kein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG festzustellen, wenn der Teilwert nicht vom Buchwert abweicht.
- Vertragliche Vereinbarungen zu Rückzahlungen bei Liquidation sind bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung.
- Hingegen sind Kursschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG zu erfassen.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für ein als „stille Beteiligung” bezeichnetes Verhältnis und für eine Fremdwährungsverbindlichkeit auf Grund von Kursschwankungen Unterschiedsbeträge gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. … Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb der MS „…..”, einem Containerschiff, und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zur Finanzierung des im Jahr 1997 abgelieferten Containerschiffes verwendete die Klägerin – u.a. – Kapital von einer stillen Gesellschafterin (siehe im Folgenden unter I.) und aus einem Fremdwährungsdarlehn (siehe im Folgenden unter II.).
I. In einem „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft” vom …..1996 beteiligte sich die S mbH & Co (künftig S) an der Klägerin mit einer Einlage von … DM als stille Gesellschafterin.
Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist u.a. geregelt:
§ 5 – Stille Beteiligungen und Darlehen
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf im Namen der Gesellschaft Verträge über stille Beteiligungen/Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von … DM mit einer Grundverzinsung in Höhe von X % p.a. schließen, wobei die stillen Gesellschafter/Darlehensgeber am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht zu beteiligen sind. Die stillen Gesellschafter/Darlehensgeber haben die ihnen zustehenden Zinsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu stunden, falls dieses die Liquiditätslage der Gesellschaft erfordert. Den stillen Gesellschaftern/Darlehensgebern kann ein Stimmrecht eingeräumt werden, das sie jedoch – ausgehend von dem von ihnen eingesetzten Kapital – nicht besser als die Kommanditisten stellen darf.
...
§ 20 – Liquidation
…
2. Der Liquidator hat alle Aktiva, insbesondere das Schiff, bestmöglich zu verwerten, sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und sodann das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Berechtigten im Verhältnis der Höhe ihrer Einlagen zueinander zu verteilen.
…
Die S ist zudem als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt.
Der „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft” enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
§ 1
1. Die S beteiligt sich an der Kommanditgesellschaft mit einer Einlage von … DM als stille Gesellschafterin. …..
§ 5
1. Die stille Gesellschafterin ist am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt.
2. Auszahlungen zu Lasten seines Verrechnungskontos kann die stille Gesellschafterin nur verlangen, wenn…Im Übrigen sind die Zinsen von der stillen Gesellschafterin unwiderruflich zu stunden und ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen dem Verrechnungskonto gutzuschreiben.
3. Die stille Gesellschafterin erhält eine Verzinsung in Höhe von mindestens X % p.a. Die Zinsen werden jedoch nur ausgezahlt, soweit und sofern Ausschüttungen an die Kommanditisten für das jeweilige Jahr entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
a) Sollte für ein Jahr eine höhere Ausschüttung als X % bezogen auf das Kommanditkapital erfolgen, so erhöht sich auch entsprechend der Zinssatz für die stille Beteiligung für das entsprechende Jahr.
b) Sollte für ein Jahr eine geringere oder keine Ausschüttung an die Kommanditisten vorgenommen werden, so verzichtet die stille Gesellschafterin insoweit vorsorglich schon jetzt auf die Verzinsung für das entsprechende Jahr. Der Zinsanspruch lebt im Falle der Liquidation der Kommanditgesellschaft insoweit wieder auf, als der zu verteilende Veräußerungserlös das zurückzuführende Kommanditkapital und die stille Beteiligung insgesamt übersteigt und im gleichen Verhältnis dann noch Ausschüttungen auf das Kommanditkapital erfolgen können.
c) Ausschüttungen im Sinne dieses Vertrages sind nicht Rückzahlungen auf das Kommanditkapital. …
§ 6
1. Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die stille Gesellschaft ist seitens der stillen Gesellschafterin bis zum Beschluss der Kommanditgesellschaft über die Liquidation der Gesellschaft unkündbar.
2. Die Kommanditgesellschaft ist berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn
a) über das Vermögen der stillen Gesellschafterin d...