vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [VIII B 57/11]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit des Honorars einer Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII – Renovierungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Honorarpauschalen, die eine Erzieherin als Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII erhält, sind gemäß § 18 EStG steuerbar. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG besteht für derartige Einnahmen nicht.
- Besteht lediglich eine vage Vorstellung, ein Gebäude irgendwann einmal wieder einer Wohnnutzung zuführen zu wollen, können Renovierungsaufwendungen für ein solches Gebäude nicht als vorweggenommene WK abgezogen werden.
Normenkette
EStG §§ 18, 3 Nr. 11
Streitjahr(e)
2005, 2006
Tatbestand
Streitig ist, ob von der Klägerin vereinnahmte „Honorarpauschalen” als Erziehungsstelle für die Aufnahme eines Kindes in der Familie steuerbar sind, die Aufwendungen für einen „Lagerraum” als Werbungskosten des Klägers und weitere Aufwendungen auf ein ehemaliges „Häuslingshaus” steuerlich abziehbar sind.
Der Kläger ist Arzt und erzielt als Angestellter (Medizin-Controller) in der Verwaltung einer Klinik Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist Erzieherin und erzielte in den Streitjahren Einkünfte als sogenannte Erziehungsstelle nach § 34 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII).
Das FA setzte gegen die Kläger zunächst durch Vorauszahlungsbescheid nachträgliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für die Streitjahre (2005 und 2006) fest. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen schätzte das FA Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit als sogenannte Erziehungsstelle i.H.v. 21.421 €. Im Einspruchsverfahren teilten die Kläger mit, dass die Klägerin das Kind im Jahr 2006 nur bis Ende September aufgenommen hatte. Das FA änderte den Vorauszahlungsbescheid für 2006 teilweise und ging nunmehr von um ¼ geminderten Einkünften der Klägerin aus. Dagegen richtete sich ursprünglich die Klage. Nachdem das FA im Laufe des Klageverfahrens Einkommensteuerbescheide für die beiden Streitjahren erlassen hat, die gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sind drei Themenkomplexe streitig:
1. Einkünfte aus der Erziehungsstelle
Die Klägerin schloss unter dem 20. Dezember 1999 eine „Vereinbarung” zur Übernahme der Erziehung in einer Erziehungsstelle mit einem privat Träger, der im Auftrag verschiedener Jugendhilfeträge in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe tätig ist, (im Folgenden: Fachzentrum) das Kind „X” betreffend. Darin ist unter „3. Honorierung der Erziehungsstellen-Familie und sonstige Kostenabgeltungen u. a. Folgendes geregelt:
„3.1 Für ihre Aufgabenerfüllung erhält {die Klägerin} eine Honorarpauschale von
DM 110,00 (pflegetäglich) …
3.2 Darüber hinaus wird für … eine Betreuungspauschale in Höhe von derzeit
DM 36,00 (pflegetäglich)
zu Händen {der Klägerin} ausgezahlt. Hiermit sind alle Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie insbesondere auch Kosten für folgende Bedarfslagen des … pauschal abgegolten
laufende Bekleidungsergänzung,
Lernmittel,
Klassenfahrten,
Sonderbedarfe durch Ferienzeiten,
Sonderbedarfe aus Anlass hoher Fest- und Feiertage (Weihnachten, Konfirmation/Kommunion u. ä.),
Spielzeug / vergleichbare Sonderausgaben (z.B. Fahrrad).”
Anlässlich von „Heimfahrten” des Kindes zu seinen leiblichen Eltern hatte die Klägerin pro Kalendertäglicher Abwesenheit dem Kind 11,30 DM („für Beköstigung und Hygieneaufwand”) auszuzahlen (3.2. a. E.Vertrages). Die Klägerin hatte überdies Anspruch auf „Kostenzuschüsse für hilfefeldbezogene Fort- und Weiterbildung” der Klägerin und für „Supervision der Erziehungsarbeit” in Höhe von monatlich bis zu 300 DM bzw. 3.600 DM pro Jahr. Unter Ziff. 3.6 der „Vereinbarung” ist zu den Zahlungsansprüchen ergänzend der Hinweis enthalten, dass die Klägerin „für eine Versteuerung … selbst zu sorgen” habe. Im Übrigen bestand eine (Sammel-) Haftpflicht- und Unfallversicherung für das Kind durch das Fachzentrum (Ziff. 4). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.
Inzwischen betrug in den Streitjahren 2005 und 2006 ausweislich der vorliegenden Abrechnungen des Fachzentrums die „Honorarpauschale” 58,53 € pflegetäglich und die „Betreuungspauschale” 19,20 € pflegetäglich.
Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben zu den Einkünften der Klägerin aus dieser Erziehungsstelle. Das FA schätzte diese Einkünfte nach § 162 der Abgabenordnung (AO) mit folgenden Beträgen:
2005 |
21.850 € |
2006 |
15.848 € |
Dabei berücksichtigte das FA im Streitjahr 2006 Betriebsausgaben in Höhe von 1.032 € für die steuerliche Beratung zur Steuerpflicht der Einkünfte aus einer Erziehungsstelle bei verschiedenen Beratern.
Dagegen richtet sich nunmehr die Klage.
Die Kläger haben zunächst ausschließlich geltend gemacht, dass die von der Klägerin eingenommenen sogenannten Honorarpauschalen nicht steuerpflichtig seien. Es handele sich um Zahlungen, die gemäß § 3 Nr. 11 des ...