vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 1/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Beginn der sachlichen Gewerbesteuer-Pflicht
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht.
- Legt eine GmbH & Co KG, deren Gesellschaftszweck darin besteht, Kommanditbeteiligungen an Zielfonds zu erwerben und zu verwalten, eingeworbenes Kommanditkapital verzinslich an, beteiligt sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
- Die Anlage von Kommanditkapital auf dem Konto einer Bank, die dieses Geld verzinst, ist eine werbende Tätigkeit. Die daraus erzielten Erträge unterliegen der GewSt-Pflicht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; GewStG § 2 Abs. 1, § 7
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, wann der Gewerbebetrieb der Klägerin begonnen hat. Davon hängt es ab, ob und ggf. in welcher Höhe an Kommanditisten gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die als sog. Dachfonds Investoren anbietet, sich durch eine Kommanditeinlage bei der Klägerin an insgesamt sechs Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften (sog. Zielfonds) mittelbar zu beteiligen. Den Zielfonds gehören je ein neu hergestelltes Container- oder Schwergutschiff.
Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht darin, Kommanditbeteiligungen an
den Zielfonds zu erwerben und zu verwalten. Die Klägerin kann sich auch an anderen
Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Branchen beteiligen sowie eigenes oder fremdes Vermögen verwalten (§ 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin - im Folgenden: Gesellschaftsvertrag). Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Kapitaleinlage ist die … BeteiligungsGmbH, die zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist (§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag), Gründungskommanditisten sind die Herren X und Y. Die Komplementärin ist berechtigt, das Kommanditkapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten nach der Maßgabe des Investitions- und
Finanzierungsplanes zu erhöhen (§ 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Gestaltungen wird auf den am Ende des Beteiligungsprospekts abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Klägerin in der Fassung vom …und als Beispiel für den Gesellschaftsvertrag der Zielfonds auf den der …Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS… verwiesen. Die Klägerin wurde am
7. September 2005 in das Handelsregister eingetragen.
Aus dem Beteiligungsprospekt ergibt sich, dass alle sechs Zielfonds bereits bei der
Infahrtsetzung zur sog. Tonnagebesteuerung nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) optieren werden. Im Jahresabschluss teilt die Klägerin mit, dass dies geschehen sei.
Die Klägerin setzte für die Beteiligungserwerbe ausschließlich Eigenkapital ein, das ihr von den Investoren als Kommanditeinlagen zur Verfügung gestellt worden war. Für die
Beschaffung ihres Eigenkapitals bediente sich die Klägerin mehrerer ihrer Kommanditisten, die hierfür Vermittlungsprovisionen erhielten. Schriftliche Vereinbarungen mit den Vermittlern gibt es nicht. Sie vermitteln bereits seit 19.. Fondsanteile für die Reederei.
Die Einwerbung des Kommanditkapitals erfolgte vom 28. Januar bis zum 10. Mai 2006. Die Platzierung der Kommanditanteile war nicht garantiert. Die Klägerin trat den Zielfonds im Zeitraum 2. bis 13. Februar 2006 bei. Das erste Schiff … wurde am 24. März 2006 von der Werft abgeliefert.
Die Klägerin weist in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr 2006 auch
Zinseinnahmen aus, und zwar „Zinserträge Termingeld” in Höhe von 14.861,36 EUR und „Zinserträge Kontokorrent” in Höhe von 2.494,20 EUR für Guthaben auf dem
Kontokorrentkonto… bei der Volksbank …(VB). Das Kontokorrentkonto wurde am
18. August 2005 eröffnet. In den Beitrittserklärungen verpflichten sich die Anleger, ihre Kommanditeinlagen auf dieses Konto einzuzahlen. Guthaben auf dem Konto sind von der VB… verzinst worden, und zwar zunächst mit 1,5 v. H., ab Oktober 2006 mit 1,75 v. H.
Am 14. März 2006 legte die Klägerin erstmalig „Termingeld” an. Das Guthaben von 850.000 EUR wurde vom Kontokorrentkonto überwiesen. Die Klägerin konnte jederzeit über das Guthaben verfügen. Bis zur nächsten Verfügung am 21. März 2006 erzielte die Klägerin für sieben Tage 165,28 EUR Zinsen.
Nach dem Konto 470000 „Zinserträge Kontokorrent” der Buchführung sind auf dem
Kontokorrentkonto u.a. unter dem Belegdatum 12. Juni 2006 bei einem Buchungstext „29.08.05 - 22.03.06” in drei Teilbeträgen Erträge von 581,45 EUR angefallen. Die VB hatte zunächst vergessen, den Zinssatz in ihr Buchhaltungsprogramm einzugeben, und dies am 22. März 2006 nachgeholt. In dem Beteiligungsprospekt der Klägerin werden keine Einkünfte aus Kapitalanlagen erwähnt.
Die Provisionszahlungen an Gesellschafter f...