rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Steuerfreiheit von pauschal gewährten Fahrtkosten
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen nach § 3 n 13 EStG.
- § 3 Nr. 13 EStG ist tatbestandlich nicht an andere Rechtsnormen gebunden; insbesondere gibt es keinen Rechtsgrundverweis auf bestimmte Reisekostengesetze.
- Pauschal gewährter Fahrtkostenersatz ist nach § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, soweit er die tatsächlich entstandenen BA nicht offenbar überschreitet.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 13
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger dem Grunde nach Betriebsausgaben durch Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender erwachsen sind und ob gegebenenfalls der gewährte Fahrtkostenersatz in Höhe von 4.200,00 DM den Aufwand des Klägers ersichtlich übersteigt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG –) und aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs.1 Nr. 3 EStG. Er ist Geschäftsführer der S-GmbH. Diese stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitgeber übernahm die auf den Dienstwagen im Rahmen der 1% Regelung entfallende Lohnsteuer.
Die S-GmbH teilte mit Schreiben vom 8. August 2011 mit, dass die private Nutzung des Dienstwagens im Hinblick auf die politische Tätigkeit des Klägers von März 1980 bis Oktober 1981 monatlich mit 225,00 DM, ab 1. November 1981 und auch im Streitjahr mit monatlich 300,00 DM bemessen war. Laut Vermerk der S-GmbH (GmbH) vom 28.11.1980 zahlte der Kläger ab Januar 1981 eine „abzüglich direkt vom Lohn einzubehaltende Pauschale seitens des Arbeitgebers GWS” in Höhe von 225 DM monatlich. Ab 1. November 1981 und auch im Streitjahr zahlte der Kläger eine solche Pauschale in Höhe von 300 DM monatlich (Vermerke der GmbH vom 2.November 1981 und 15. Mai 1995 sowie Schreiben der GmbH vom 8. August 2011).
Der Kläger ist auch Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender im Kreistag des Landkreises X. Im Streitjahr (1997) erhielt er für Tätigkeiten in dieser Funktion Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und eine pauschale Reisekostenvergütung in Höhe von insgesamt 16.880,00 DM. Streitig ist die steuerliche Behandlung der in diesem Gesamtbetrag enthaltenen Pauschale für Reisekosten in Höhe von 350,00 DM pro Monat (insgesamt 4.200,00 DM im Streitjahr), die dem Kläger als Fraktionsvorsitzenden nach § 4 Abs. 5 der Entschädigungssatzung des Landkreises X für die Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes und Fahrten nach H „nach Maßgabe des § 6 Bundesreisekostengesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 b der Verordnung zu § 6 Bundesreisekostengesetz” zustand.
Der Beklagte, das FA, beließ die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit im Kreistag in Höhe von 8.280,00 DM als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Den Restbetrag erfasste es als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einspruch und Klage (I. Rechtszug – 3 K 10761/00), mit denen sich der Kläger gegen die Besteuerung der Reisekostenpauschale in Höhe von 4.200,00 DM wandte, hatten keinen Erfolg. Der Kläger hatte im Wesentlichen ausgeführt, dass Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) oder entsprechender Landesgesetze gewährt würden, gemäß § 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Der Landkreis habe die Reisekostenentschädigungen entsprechend den Regelungen des BRKG festgesetzt. Dort sei in § 18 in der im Streitjahr geltenden Fassung (a. F.) bestimmt, dass die oberste Dienstbehörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung nach § 4 BRKG a. F. auch eine Pauschvergütung gewähren könne, welche nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen sei. Von dieser Regelung habe der Landkreis X Gebrauch gemacht, um sich damit die Abrechnungen der einzelnen Reisen von Kreistagsmitgliedern zu ersparen, die aufgrund ihrer Funktion gewöhnlicher Weise im besonderen Maße Dienstreisen durchzuführen hätten. Auch diese Regelung der Reisekostenvergütung erfülle die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 13 EStG.
Die Klage wurde mit Urteil vom 9. März 2005 als unbegründet abgewiesen (I. Rechtsgang). Das FG entschied, dass über die bereits anerkannten Beträge hinaus beim Kläger keine weiteren Betriebseinnahmen aus der Kreistagstätigkeit steuerfrei zu belassen seien. Die pauschalierte Fahrtkostenerstattung sei steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit erstrecke sich nur auf Reisekostenvergütungen, die im konkreten Einzelfall nach den Regelungen der Reisekostengesetze gezahlt, also für tatsächlich gefahrene Kilometer abgerechnet worden seien (unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BStBl II 1995, 17; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar § 3 Rz. 512). Daran ...