vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer als BA bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft?
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Einkünften aus LuF gehören auch Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen.
- Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen LuF-Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen zugute kommt.
- Ein solcher betrieblicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Land- und Forstwirt in einem eigenen Jagdbezirk die Jagd selbst ausübt.
- Der Zusammenhang ist bei einem angepachteten Jagdausübungsrecht und nur teilweise zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken angepachteten Flächen gewahrt, wenn das Jagdausübungsrecht auf den nicht selbst genutzten Flächen der Abrundung des Jagdausübungsrechts auf den selbst genutzten Flächen dient.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008, 2009, 2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit die in den Streitjahren 2006 bis 2010 getätigten Aufwendungen der Klägerin für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einer mit Jagdpachtvertrag vom xxx 1995 bzw. xxx 1996 gepachteten Jagdnutzung zur Größe von insgesamt 670 Hektar als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom xxx 1993 (Urkundenrolle xxx/1993 des Notars G, Hannover), von M, seiner Ehefrau R und F unter der Bezeichnung F-R GbR errichtet wurde. Die Eheleute M und R hatten zu dieser Zeit das Klostergut W im Kreis U vom xxx Klosterfonds und weitere landwirtschaftliche Flächen in der Gemeinde J gepachtet. Nach der Präambel zum Gesellschaftsvertrag lief dieser Pachtvertrag am 30. Juni 1995 aus, eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2013 sei geplant. R beabsichtige aber, aus dem Pachtverhältnis auszuscheiden und die gemeinsame Tochter K solle statt ihrer in das Pachtverhältnis eintreten. F solle die Möglichkeit eingeräumt werden, in die Pächtergemeinschaft hineinzuwachsen. Die Klägerin hatte den Zweck, die gepachteten Güter zu betreiben. Ihr Gesellschaftskapital bestand aus dem Pächtervermögen, also aus dem Pachtverhältnis und allen zu den Pachtbetrieben (Klostergut und zugepachtete Flächen) gehörenden Inventargegenständen im bisherigen Eigentum der Eheleute mit Ausnahme des von ihnen bewohnten Pächterhauses. Die Klägerin nahm ihren Betrieb am 1. Juli 1996 auf.
Mit Vertrag vom xxx. bzw. xxx. Juli 1995 pachtete die Klägerin von dem xxx Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer H das Klostergut W mit einer Gesamtfläche von 500 Hektar, davon 480 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich dem Brenn- und dem Zuckerrübenrecht für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 2013.
Mit Vertrag vom xxx. Dezember 1995 bzw. xxx. Dezember 1996 verpachtete der xxx Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer H an M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks Klostergutes W zur Größe von insgesamt 670 Hektar. Darin waren enthalten als Flächen des Verpächters die Gutsfläche von 500 Hektar und die Streulandfläche von 20 Hektar sowie Flächen der Landesfortverwaltung von 140 Hektar. Die Grenze des Eigenjagdbezirks war in einem anliegenden Lageplan zum Vertrag kenntlich gemacht worden. Für die verpachteten Flächen der Landesforstverwaltung von 140 Hektar galten ergänzend die Regelungen in dem Vertrag vom xxx. bzw. xxx. Mai 1995 zwischen dem Land Niedersachsen und der Klosterkammer H. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung wurden aus dem Eigenjagdbezirk bzw. dem Eigentum des staatlichen Forstamts E diese Flächen dem Jagdbezirk des Klostergutes W gegen eine jährliche Entschädigung angegliedert.
In den Streitjahren waren K und F alleinige Gesellschafter der Klägerin, am 28. Juni 2014 schied F aus und A trat in die Klägerin ein.
In den Streitjahren 2006 bis 2010 ermittelte die Klägerin ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleiche unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Beklagte setzte die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft im Wesentlichen erklärungsgemäß fest und erließ die Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit von Dezember 2012 bis August 2013 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich auf die Streitjahre erstreckte. Dabei griff der Außenprüfer u. a. den Sachverhalt um die gepachteten Jagdnutzungen auf. Er stellte fest, dass die Klägerin die an Landesforstverwaltung für die angegliederten Flächen gezahlte Jagdpacht und die Jagdsteuer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und F...