Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil aus privater Kfz-Nutzung bei arbeitsvertraglichem Privatnutzungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
Ein geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw darf bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug für Privatfahrten lt. Arbeitsvertrag nicht nutzen darf.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000
Tatbestand
Streitig ist, ob ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot, den Firmenwagen für private Zwecke zu nutzen, dem Ansatz eines entsprechenden geldwerten Vorteils auch dann entgegensteht, wenn seine Einhaltung nicht überwacht wurde.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1998 bis 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann ist als Außendienstmitarbeiter bei der Fa.…beschäftigt. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom…(Bl. 133 der Einkommensteuerakte zur Steuernummer ...) stellte ihm diese einen Pkw zur Verfügung, den er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen durfte. Im Übrigen war eine Verwendung für private Zwecke untersagt und eine Haftung des Arbeitnehmers für die Folgen einer evtl. Missachtung vorgesehen. Das dem Kläger überlassene Kraftfahrzeug war von der Arbeitgeberin geleast worden. Der auf die Dauer von 36 Monaten abgeschlossenen Leasingvereinbarung lag eine Fahrleistung von 90.000 km zugrunde. Für jeden Mehrkilometer hatte die Leasingnehmerin…zusätzlich zu zahlen, für jeden Minderkilometer waren ihr…DM zu erstatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs wurde weder ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Fahrzeugs noch für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfasst.
Im Rahmen einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Lohnversteuerung eines geldwerten Vorteils zu Unrecht unterblieben sei, weil die Arbeitgeberin keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, um die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsverbots zu überwachen. Der Prüfer ermittelte auf der Grundlage der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 und in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Pauschalbeträge geldwerte Vorteile in folgender Höhe:
Jahr |
Private Nutzung |
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
1998 |
|
|
1999 |
|
|
2000 |
|
|
Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA -) am 12. April 2001 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 und einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2000.
Der gegen diese Bescheide eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, dass wegen des von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Verbots keine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs stattgefunden habe, hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger im Betrieb offenbar keinen festen Arbeitsplatz habe, verzichtete das FA auf die Berücksichtigung der zusätzlichen geldwerten Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und setzte die Steuer entsprechend herab. Im übrigen wies es den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2002 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einer Mitbenutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs auch für private Zwecke auszugehen sei. Da der Kläger das Fahrzeug mit nach Hause habe nehmen dürfen, habe auch außerhalb der Arbeitszeit eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit bestanden.
Hiergegen richtet sich die am 5. Juni 2002 erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs tatsächlich nicht stattgefunden habe und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch der Lebenserfahrung widerspreche. Dem Ehemann habe für private Fahrten ein eigenes höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Die Ehefrau sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, Kinder gehörten nicht zum Haushalt. Einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs stehe zudem die Tatsache entgegen, dass dieses mit einem Werbeschriftzug der Arbeitgeberin versehen und regelmäßig mit Werbematerial und ...Modellen vollgepackt sei. Im Übrigen könne die ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs auch durch die Reisekostenabrechnungen des Klägers nachgewiesen werden, aus denen sich die Fahrzeiten und die angefahrenen Ziele ergäben. Auf den Inhalt der mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen (Sonderheftung zur FG-Akte) wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 vom 12. April 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2002 die Einkommensteuer auf die Beträge herabzusetzen, die sich ergeben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um…(1998),…(1999) und…DM (2000) herabgesetzt werden
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seiner Einspruchsent...