vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Neue Tatsache: Grobes Verschulden bei Ausfüllen der Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
- Zum Begriff des groben Verschuldens.
- Unterlässt es ein Stpfl., Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Steuererklärungsvordrucken zu machen, so handelt er grob schuldhaft.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in den Streitjahren als Diplom-Kaufmann nichtselbstständig tätig; er unterlag der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin war mit dem Handel von … und als … gewerblich tätig. Neben anderen Vorsorgeaufwendungen gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen an, der Kläger leiste Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung, die Klägerin leiste Beträge zu einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in Höhe von 1.200 € (2005) bzw. 1.271 € (2006). Die Steuerbescheide beruhten insoweit auf den Angaben in den Steuererklärungen, wobei nach einem Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2006 nachträglich geltende gemachte Altersvorsorgebeträge gem. § 10a EStG für beide Kläger berücksichtigt wurden. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Mit einem am 15. September 2008 bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eingegangenen Schriftsatz beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 unter Befügung der Beitragsbescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. Februar 2006 über von der Klägerin ab 10. März 2005 geleistete Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 759,20 € in 2005 und vom 17. Februar 2007 über Pflichtbeiträge in Höhe von 936 € in 2006. Erst im Einspruchsverfahren betreffend 2007 sei festgestellt worden, dass die Klägerin als Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichte. An dem nachträglichen Bekanntwerden der Beitragszahlung treffe die Kläger kein Verschulden, weil sich diese Vorsorgeaufwendungen in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt hätten. Erst ab 2005 sei die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung neu geregelt worden, was den Klägern nicht bekannt gewesen sei. Mit Bescheid vom 19. September 2008 lehnte das FA die beantragte Änderung mit der Begründung ab, die vorgetragene Begründung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Vorsorgeaufwendungen sei keine neue Tatsache.
Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, eine die Änderung der Steuerbescheide rechtfertigende neue Tatsache sei die Beitragszahlung. Weil sie, die Kläger, die Gesetzesänderung nicht gekannt und sich bis 2005 derartige Vorsorgeaufwendungen bei ihnen steuerlich nicht ausgewirkt hätten, träfe sie an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden. Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 3. November 2008 mit der Begründung zurück, die Kläger treffe an dem nachträglichen Bekanntwerden ein grobes Verschulden, zumal sie seit 2004 durch einen Steuerberater vertreten gewesen seien.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie persönlich treffe an der nachträglichen Geltendmachung der Anerkennung von Rentenversicherungsbeiträgen der Klägerin kein grobes Verschulden, da sie die steuerliche Relevanz nach der Gesetzesänderung nicht gekannt hätten. Der Kläger habe zudem nicht gewusst, dass die Klägerin als Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leiste. Ihren steuerlichen Berater habe sich ebenfalls nicht grob fahrlässig verhalten, weil ihm die Zahlungen der Klägerin für eine gesetzliche Rentenversicherung nicht mitgeteilt und die Bescheinigung aus Unkenntnis der Mandanten nicht vorgelegt worden seien. Allein der Kläger habe mit dem steuerlichen Berater Kontakt gehabt. Die Klägerin habe zwar die Steuererklärung unterschrieben, sie habe aber kaum Kenntnisse des Steuerrechts.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2008 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 3. November 2008 die Bescheide über Einkommensteuer für 2005 vom 4. Dezember 2006 und für 2006 vom 17. Juli 2008 zu ändern und die Steuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 760 € für 2005 und 936 € für 2006 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält an seiner Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
Das Gericht darf mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das FA hat zu Recht die begehrte Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und...