Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Gläubiger kann seinen Antrag auf Eröffnung des InsO-Verfahrens nur zurücknehmen, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
- Nach Eröffnung des Verfahrens soll die Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch Rücknahme des Antrags nicht mehr infrage gestellt werden können.
- Für eine Klage nach Eröffnung des InsO-Verfahrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des InsO-Antrages fehlt es für den Stpfl. an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
- Gegen die Eröffnung des InsO-Verfahrens steht einem Stpfl. gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Die Eröffnung eines weiteren, daneben gegebenen Rechtsweg zu den FG wird nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert.
Normenkette
FGO § 41 Abs. 1; InsO § 34
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrages des Beklagten.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) beantragte am 20. Juli 2004 beim Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, damals wohnhaft in A-Stadt wegen Abgabenrückständen in Höhe von 450.970 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Insolvenzantrages wird auf Bl. 1 bis 5 der Insolvenzakten Bezug genommen. Das Amtsgericht A-Stadt hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 1. Mai 2008 (Aktenzeichen …) eröffnet. Im Rubrum des Beschlusses gab das Amtsgericht als Adresse des Klägers eine Anschrift in Frankreich an. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 353 der Insolvenzakten Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 13. August 2008 in dem Verfahren … zurück. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 395 f. der Insolvenzakten Bezug genommen. In dem Insolvenzverfahren fand am 5. Dezember 2008 beim Amtsgericht A-Stadt ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung statt. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht, obwohl er ausweislich der Angabe seines Prozessbevollmächtigten die Ladung erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. Dezember 2008 (Bl. 447 bis 449 der Insolvenzakten) Bezug genommen. Das Amtsgericht A-Stadt hat am 28. Januar 2009 gegenüber dem Kläger einen Haftbefehl erlassen, weil er die Verpflichtung zur Klarstellung seiner Vermögensverhältnisse nicht erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Haftanordnung wird auf Bl. 481 der Insolvenzakten Bezug genommen.
Bereits am 8. Januar 2009 hatte der Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht Feststellungsklage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrages des Beklagten begehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien an den Insolvenzantrag eines FA strenge Anforderungen zu stellen. Das FA habe regelmäßig Abgabenrückstände im Wege der Einzelvollstreckung zu verfolgen. Ein Insolvenzantrag dürfe nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen und zu einer Existenzgefährdung des Schuldners führen. Bei Anwendung dieser Kriterien sei der Insolvenzantrag des FA rechtswidrig gewesen.
Im Zeitpunkt des Insolvenzantrages sei ein Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig gewesen, in denen der Kläger die Feststellung eines Verlustes in Höhe von 483.000 DM begehrt habe. Hätte der Kläger mit diesem Verfahren Erfolg gehabt, hätten keine Zahlungspflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden. Die im Zeitpunkt des Insolvenzantrags anhängige Nichtzulassungsbeschwerde sei aufgrund einer Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus dem Prozessregister des BFH gestrichen worden.
Das FA habe die Einzelvollstreckung gegenüber dem Kläger nicht ernsthaft betrieben. Der Insolvenzantrag des Beklagten führe zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. Die Ansprüche des FA seien im Übrigen verwirkt, da das FA über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren seine Ansprüche nicht verfolgt habe. Schließlich sei der Kläger nicht zahlungsunfähig gewesen, da er ausweislich der dem FA vorliegenden Einkommensteuererklärungen über ein regelmäßiges, nicht geringes Einkommen verfügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 19. Dezember 2008 (Bl. 1 bis 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass Zweifel am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestünden, hat der Kläger ergänzend vorgetragen:
Dem Kläger sei der Eröffnungsbeschluss entgegen § 30 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) nicht persönlich zugestellt worden sei. Das Insolvenzgericht habe nicht geprüft, ob dem Insolvenzantrag des Beklagten Hindernisse aus dem Steuerschuldverhältnis entgegen gestünden hätten. Der Kläger verfüge dah...