vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 440/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei entgeltlicher Übertragung eines Grundstücks aus BV einer KG in das Vermögen einer Zebra-Gesellschaft steuerbar
Leitsatz (redaktionell)
- Der Veräußerungsgewinn bei entgeltlicher Übertragung eines Grundstücks aus dem BV einer KG in das Gesamthandsvermögen einer sog. Zebra-Gesellschaft unterliegt der Besteuerung.
- Bei einer Zebra-Gesellschaft findet die Umsetzung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte auf der Ebene der Gesellschafter statt, weil diese und nicht die Gesellschaft gewinnermittlungspflichtig sind.
- Nicht aufgedeckte stille Reserven im BV bilanzierender Stpfl. unterliegen grds. der Besteuerung bei den veräußernden Stpfl. Das gilt auch bei der Übertragung von WG zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft, an denen sie beteiligt sind.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein bei einer entgeltlichen Übertragung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen einer KG in das Vermögen einer sog. Zebragesellschaft entstandener Veräußerungsgewinn vollständig der Besteuerung unterliegt.
Mit Vertrag vom 17.12.1997 gründete die Klägerin mit der M-GmbH und der V-Grundbesitz GmbH (Grundbesitz GmbH) die Grundbesitz KG. An dieser sind folgende Personen beteiligt:
Komplementärin: Grundbesitz GmbH |
(P. V. 100 %) |
keine Einlage |
Kommanditisten: Klägerin, vertreten durch |
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990.000,00 DM |
Komplementär H.V. |
70 % |
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Komplementär V-Verwaltungs GmbH |
0 % |
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Kommanditist P.V. |
10 % |
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Kommanditistin V.V. |
10 % |
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Kommanditistin F.V. |
10 % |
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MD GmbH |
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10.000,00 DM |
Gesamtsumme |
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1.000.000,00 DM |
Es besteht eine abweichende Stimmverteilung wie folgt:
Komplementärin |
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800 Stimmen |
Klägerin als Kommanditistin |
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198 Stimmen |
MD GmbH |
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2 Stimmen |
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigter Gesellschafter. Bei der Grundbesitz KG liegt wegen der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer der allein geschäftsführungsbefugten MD GmbH keine gewerbliche Prägung vor.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997 hat die Klägerin das Betriebsgrundstück W-str. in H. an die V-GmbH & Co. KG (Grundbesitz KG) zum 31.12.1997 veräußert. Dieses wurde zuvor und auch nach der Veräußerung an die V-GmbH (GmbH) vermietet. Der Kaufpreis beträgt 8 Mio. DM, der Buchwert zum 31.12.1997 belief sich auf DM 1.024.528,00 so dass sich ein positives Veräußerungsergebnis vom DM 6.975.472,00 ergibt. Hierauf wurde eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von DM 751.841,00 durch die Betriebsprüfung berücksichtigt. 1998 erfolgten weitere Umstrukturierungsmaßnahmen in der Unternehmensgruppe.
Von der Klägerin wurde die Veräußerung zu 99 % (DM 6.905.710,35), d.h. in Höhe des Anteils der Klägerin an der Grundbesitz KG, steuerlich nicht als Anschaffungsvorgang gewertet. Die Betriebsprüfung erfasste den Vorgang in vollem Umfang als steuerpflichtigen Gewinn (nach Bildung einer entsprechenden Gewerbesteuerrückstellung). Der Einspruch gegen den Änderungsbescheid wurde mit Einspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin macht geltend, dass durch die Veräußerung ihr Eigenkapital in der Handelsbilanz erhöht werden sollte. Soweit sie an der Grundbesitz KG beteiligt sei, liege kein steuerlicher Anschaffungsvorgang vor. Die Grundbesitz KG habe als vermögensverwaltende Personengesellschaft kein eigenes Betriebsvermögen. Wegen der zwangsläufig gewerblichen Einkünfte der Klägerin handele es sich um eine sog. Zebragesellschaft. Deren Einkünfte würden durch die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt. Wegen der Vermietung lägen demnach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Grundsätzlich könne deshalb eine Veräußerung bei der Einkünfteermittlung der Grundbesitz KG nicht berücksichtigt werden.
Die Einkünfte der Grundbesitz KG, die auf die Klägerin entfielen, seien jedoch wegen deren Rechtsform in gewerbliche Einkünfte umzuwandeln. Ihr sei auch das Gesamthandsvermögen der Grundbesitz KG anteilig zu 99 % zuzurechnen. Eine denkbare spätere Veräußerung des Grundstückes sei deshalb mit diesem Anteil bei der Klägerin als gewerbliches Veräußerungsergebnis zu erfassen. Ihr anteiliges Ergebnis sei so zu ermitteln, als ob die Wirtschaftgüter der Grundbesitz KG bei der Klägerin anteilig zum Betriebsvermögen gehörten. Eine Besteuerung der stillen Reserven bei der Klägerin sei damit zukünftig sichergestellt. Somit habe das veräußerte Grundstück das steuerliche Betriebsvermögen der Klägerin zu 99 % nicht verlassen.
Auch Vermögensübertragungen im Rahmen eines „sale-and-lease-back-Verfahrens” führten nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Das Wirtschaftsgut sei gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) weiterhin dem übertragenden Gesellschafter zuzu...