Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchwertfortführung bei Übertragung von WG zwischen Schwester-Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung von WG zwischen Schwestergesellschaften ist vom Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG nicht erfasst. Denn die Übertragung eines WG aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft stellt keine Überführung „von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl.” dar.
§ 6 Abs. 5 EStG ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung jedoch auf Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwester-PersG zu erstrecken.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob durch die Übertragung dreier Grundstücke aus dem Vermögen der Klägerin in das Vermögen einer Schwestergesellschaft ein Entnahmegewinn entstanden ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die Gesellschafter K zu 67 % und B zu 33 % als Kommanditisten beteiligt sind. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die M GmbH. Die Klägerin war Eigentümerin u. a. folgender Grundstücke
-G1
-G2 und
-G3.
Diese waren mit Bürogebäuden und Produktionshallen bebaut bzw. als Parkplatz angelegt. Die Klägerin nutzte alle drei Grundstücke betrieblich und hatte sie als Betriebsvermögen ausgewiesen.
Mit Vertrag vom 6. Juli 2006 gründeten K und B zusammen mit der S GmbH die S KG. Ihre Kommanditisten sind ebenfalls K mit 67 % und B 33 %. Die S GmbH ist Komplementärin ohne Kapitalanteil. Im Vertrag über die Errichtung der S KG war vereinbart, dass die Kommanditisten ihren Kapitalanteil durch Übertragung der drei o.g. Grundstücke auf die S KG erbringen. Die eingebrachten Grundstücke sollten in der Eröffnungsbilanz der S KG mit dem Buchwert angesetzt werden. Soweit die Buchwerte den zu erbringenden Kapitalanteil in Höhe von insgesamt 10.000 € übersteigen, sollte der Mehrbetrag einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto zugeführt werden.
Tatsächlich übertrug die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 2006 die Grundstücke zum 1. Oktober 2006 auf die S KG. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrug der Buchwert des Grund und Bodens sowie der Gebäude und baulichen Anlagen insgesamt … €. In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr verbuchte die Klägerin die Grundstücksübertragung als Entnahme zu Buchwerten.
Im unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (künftig Feststellungsbescheid) vom 11. Februar 2008 war der Beklagte dem gefolgt.
In der Zeit vom 25. März bis 16. Dezember 2008 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Y bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht vom 22. Dezember 2008 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Regelung des § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) könne nicht auf die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zu Buchwerten zwischen Schwestergesellschaften angewendet werden, unabhängig von ihrer Personen- oder Beteiligungsidentität. Es seien daher die stillen Reserven aufzudecken. Der Prüfer ermittelte für die Grundstücke einen Verkehrswert zum 1. Oktober 2006 in Höhe von insgesamt … €. Abzüglich der Buchwerte in Höhe von … € ergab sich ein Entnahmegewinn in Höhe von … €, über dessen Höhe - ausweislich der Darstellung im Außenprüfungsbericht - Einvernehmen besteht.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 2. Februar 2009 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid, in dem er einen Entnahmegewinn in Höhe von … € erfasste sowie korrespondierend hierzu die Gewerbesteuerrückstellung um … € erhöhte, wodurch sich eine Erhöhung des Feststellungsgewinnes um … € ergab.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnten der Beklagte und das Finanzgericht (Beschluss vom 17. Juli 2009 1 V 54/09) ab. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) am 15. April 2010 den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichtes auf und gewährte Aussetzung der Vollziehung. Auf den BFH-Beschluss unter dem Aktenzeichen IV B 105/09 (BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971) wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 23. November 2010 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er führte aus, der Ansatz eines Entnahmegewinns sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen der Übertragung sei zunächst eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin in den privaten Bereich der Mitunternehmer K und B getätigt worden, der anschließend eine Übertragung auf die S KG gefolgt sei. Die sich aus ertragsteuerlicher Sicht als Einlage darstelle. Eine Entnahme im privaten Bereich sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bemessen. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG führe zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese Vorschrift nicht den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Gesamt...