Leitsatz
1. Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme.
2. Bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze ist die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen (Anschluss an VIII. Senat).
Normenkette
§ 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g Abs. 1 EStG, § 41 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO
Sachverhalt
Der Kläger K ermittelte als Inhaber einer Versicherungsagentur seine Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil ermittelte er nach der sog. 1 %-Regelung. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass K für den Nutzungsausfall des betrieblichen Fahrzeugs aufgrund eines Unfalls 1.210 EUR von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten und nicht als Betriebseinnahme erfasst hatte. Das FA berücksichtigte diesen Betrag als Betriebseinnahme. Einspruch und Klage blieben in diesen Punkten erfolglos. Nach Auffassung des FG war die Versicherungsleistung für das Fahrzeug als Surrogat für das im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgut anzuwenden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.12.2013, 12 K 290/11, Haufe-Index 6528187). Mit seiner Revision machte K geltend, die Nutzungsausfallentschädigung sei eine nicht steuerbare Entschädigung. Sie habe keine vorangegangenen oder nachfolgenden Betriebsausgaben abgedeckt. Der Unfall sei auf einer Privatfahrt entstanden.
Entscheidung
Die Revision des K war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen erfolglos, sodass die Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 EStG zu erfassen war.
Hinweis
In dem Besprechungsurteil hatte der X. Senat zwei Fragen zu beantworten.
1. In Bezug auf die Frage, wie die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag zu ermitteln ist, hat er sich der jüngsten Rechtsprechung des VIII. Senats (BFH, Urteil vom 15.4.2015, VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BFH/NV 2015, 1463, BFH/PR 2015, 365, BStBl II 2015, 832) angeschlossen und entschieden, dass die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen in die Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist.
2. Der zweite Streitpunkt dieses Falles, der den X. Senat auch dazu bewogen hat, die Entscheidung amtlich zu veröffentlichen, war die steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines auch privat genutzten betrieblichen Pkw.
3. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat (gemischt) genutzt, wie dies bei Fahrzeugen häufig der Fall ist, kommt je nach Umfang der betrieblichen Nutzung die Einordnung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht. Allerdings kann es ungeachtet der gemischten Nutzung entweder nur ganz – ggf. als gewillkürtes – oder gar nicht als Betriebsvermögen erfasst werden, da ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist.
Demzufolge sind nach ständiger Rechtsprechung Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen. Es kommt weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist, noch kann die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden. Die Leistung tritt nach Art eines "stellvertretenden commodum" an die Stelle des beschädigten, zerstörten oder gestohlenen Wirtschaftsguts. Daher gehört sie ebenso zum Betriebsvermögen wie (zuvor) das Wirtschaftsgut selbst.
4. Wenn die Versicherungsleistung nicht den Substanzverlust oder Substanzschaden, sondern den Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädigt, gilt nichts anderes. Der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst und folgt deshalb dessen Zuordnung zu den Vermögenssphären des Steuerpflichtigen. Die tatsächliche Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auch privat zu nutzen, ändert nicht die ausschließliche Zuordnung der Nutzungsmöglichkeit zur betrieblichen Sphäre.
5. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schaden im Zuge betrieblicher oder privater Nutzung eingetreten ist. Die Nutzungsausfallentschädigung knüpft nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen, nämlich den Wegfall der Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit.
6. Ebenfalls ist nicht maßgebend, ob der Kläger für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet oder auf betriebliche Betätigung verzichtet hat. Die Ersparnis von Aufwendungen berührt die Qualifikation der Einnahme nicht.
7. Hinsichtlich der Auswirkungen der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme auf den Gewinn muss unterschieden werden:
Bei Nachweis durch ein Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ve...