OFD Chemnitz, Verfügung v. 05.03.1996, S 2353-17-St 32

Bei bestimmten beruflich veranlaßten Fahrten des Arbeitnehmers, z.B. bei Dienstreisen und Fahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit, können nach Abschnitt 38 Absatz 1 LStR als Kraftfahrzeugkosten die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Kilometersätze gemäß Abschnitt 38 Absatz 2 LStR angesetzt werden.

Die pauschalen Kilometersätze sind nach Abschnitt 38 Absatz 2 Satz 7 LStR nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden. Nach Abschnitt 38 Absatz 2 Satz 8 LStR kann dies z.B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40000 km die pauschalen Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen. Zutreffen wird das vorrangig bei älteren bzw. gebrauchten Fahrzeugen, bei denen der AfA-Anteil nicht mehr oder nur in geringer Höhe einzubeziehen ist.

Der BFH bestätigte mit seinem Urteil vom 26.07.1991 (BStBl 1992 II S.105) die Verwaltungsauffassung. Er läßt aber dahingestellt, ob eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung bei einer Gesamtjahresfahrleistung von 40000 km nur zu bejahen sei, wenn die überschlägig ermittelten tatsächlichen Kosten des Kfz die pauschalen Kilometersätze der LStR um 3000 DM übersteigen.

Nach erneuter Überprüfung halte ich an der mit der Bezugsverfügung bekanntgegebenen 3000 DM-Grenze nicht mehr fest. Entscheidend ist nur, ob bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40000 km die amtlichen Kilometersätze die tatsächlichen Kosten je km in einem solchen Ausmaß übersteigen, daß der Ansatz der pauschalen Kilometersätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Die mit der o.g. Verfügung bekanntgegebene Autokosten-Tabelle ist als Hilfsmittel bei der Ermittlung (Schätzung) der nicht nachgewiesenen tatsächlichen Kosten nicht mehr anzuwenden.

Der Steuerpflichtige ist aufzufordern, die tatsächlichen Kfz-Kosten nachzuweisen. Sofern er nicht mehr sämtliche Kfz-Kosten nachweisen kann, ist ihm der Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten für künftige Veranlagungszeiträume aufzuerlegen. Die nicht nachgewiesenen Aufwendungen sind durch Schätzung zu ermitteln; zur Ermittlung der Fahrtkosten bei einem Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten vgl. BFH-Urteil vom 07.04.1992 (BStBl 1992 II S.854). Als Kostenbestandteile sind die in Abschnitt 38 Absatz 1 Satz 4 LStR aufgeführten Aufwendungen einzubeziehen. Dabei kann von den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Umständen ausgegangen werden. Zur Berücksichtigung der AfA bei Pkw und Kombifahrzeugen, die nach dem 31.12.1992 erstmals zugelassen worden sind, ist grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren anzunehmen. Für Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer zugrunde zu legen.

Auf die Verfügungen vom 14.01.1993 und 06.07.1993 Az.: S 1551 – 4 – St 31 wird hingewiesen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Diese Verfügung ersetzt die Bezugsverfügung vom 30.09.1993.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Abschn. 38 Abs. 2 LStR

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