Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 17.04.2001; Aktenzeichen 22 O 57/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfügungskläger wird der Kostenbeschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 17.04.2001 – 22 O 57/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Gerichtskosten des für erledigt erklärten Verfahrens über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung werden den beiden Verfügungsklägern jeweils zu ¼ und dem Verfügungsbeklagten zu 2. zur Hälfte auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte zu 2. die Hälfte zu tragen, während die beiden Verfügungskläger die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1. jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Mit denselben Anteilen haben die Parteien auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 567, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Die Parteien haben das Verfahren über den Antrag der Verfügungskläger auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt, so daß gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO lediglich noch über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu geschehen, so daß es maßgebend darauf ankommt, welche der Parteien ohne den. Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlägen wäre.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegen beide Verfügungsbeklagte im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Antrag der Verfügungskläger, ihre Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 in Begleitung ihres Rechtsanwaltes … K.. Mit diesem Antrag hätten die Verfügungskläger im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten zu 2. voraussichtlich obsiegt, während sie mit ihm im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 1. voraussichtlich unterlägen wären.

1.

Von dem Verfügungsbeklagten zu 2., ihrem Mitgesellschafter in der Verfügungsbeklagten zu 1., konnten die Verfügungskläger in der konkreten Situation verlangen, daß dieser darin einwilligt bzw. es duldet, daß der Rechtsanwalt der Verfügungskläger als ihr sachkundiger Berater an der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 teilnimmt.

Zwar, ist dem Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß dann, wenn – wie hier – die Satzung eine abweichende Regelung nicht enthält, grundsätzlich nur den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Recht zusteht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (vgl. BGH NJW 1972, 2225; BGH WM 1985, 568; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl., § 48 GmbHG, Rdn. 3 m.w.Nachw.). Nichtgesellschaftern steht hingegen ein solches Teilnahmerecht grundsätzlich, nur bei einer konkreten Gestattung durch die Gesellschafterversammlung zu; dies gilt auch im Falle der beabsichtigten. Zuziehung eines Beraters (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1473; 1474; OLG Naumburg GmbHR 1996, 933, 934), und zwar selbst dann, wenn mit dessen Teilnahme keinerlei Recht außer dem der Anwesenheit und Kommunikation mit dem zu beratenden Gesellschafter verbunden sein soll (vgl. Baumbach/Huck/Zöller, a.a.O., § 48 GmbHG, Rdn. 5). In besonders gelagerten Fällen kann es allerdings die Treuepflicht der Gesellschafter gebieten, eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitperson zuzulassen; dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem betreffenden Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. OLG Naumburg GmbHR 1996, 933, 934; OLG Stuttgart MDR 1997, 1137, 1138 = GmbHR 1997, 1107; Baumbach/Huck/Zöllner, a.a.O.; Fingerhut/Schröder, BB 1999, 1228, 1230). Diese Voraussetzungen lagen hier – entgegen der Ansicht des Landgerichts – vor. Unstreitig gab es zwischen den Gesellschaftern der Verfügungsbeklagten zu 1. bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung gravierende Auseinandersetzungen, die unter anderem zur. Kündigung der Gesellschaft durch die Verfügungskläger geführt hatten. Sowohl über die Rechtsfolgen dieser Kündigung als auch über weitere bedeutsame Fragen wie etwa den Jahresabschluß und die. Gewinnverteilung für das. Jahr 1999 sowie die Verteilung der thesaurierten Gewinne der Jahre 1993 bis 1998 sollten Beschlüsse gefaßt werden (vgl. Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung vom 29.03.2001, Anlage zur Antragsschrift). In Anbetracht dieser-Tragweite der in der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2001 anstehenden Tagesordnungspunkte, der bestehenden Konfliktsituation zwischen den beteiligten Gesellschaftern sowie der besonderen Situation der Verfügungskläger war es den Verfügungsbeklagten zu 2. zuzumuten, den Verfügungsklägern die Teilnahme eines geschulten und erfahrenen Rechtsbeistandes als Berater zu gestatten. Dies gilt um so mehr, als der Verfügungsbeklagte zu 2. als. ...

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