Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Dem Geschäftsführer einer GmbH kann eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur eingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder wenn dies nachträglich durch Satzungsänderung in der Form des § 53 GmbHG gestattet wird.
Normenkette
BGB § 181; GmbHG §§ 53-54
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 87 T 9/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der K. GmbH vom 26.06.1992 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15.05.1992 – 87 T 9/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Gesellschaftsvertrag der antragstellenden GmbH ist in § 6 Ziff. 2 vorgesehen: „Einem oder mehreren Geschäftsführern kann Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden”. Die Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
Unter dem 12.12.1991 faßte der alleinige Gesellschafter der GmbH den Beschluß, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. R. W. zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen und ihn von dem Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
Den entsprechenden Eintragungsantrag hat das Registergericht zurückgewiesen, da der Beschluß nicht durch den Gesellschaftsvertrag gedeckt sei.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Seine Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht auf den Satz beschränkt, daß das Amtsgericht die Eintragung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB mangels einer entsprechenden Satzungsgrundlage abgelehnt habe. Im übrigen hat es auf den Inhalt der Akten ab Bl. 89 und des Sonderbandes verwiesen.
Mit der weiteren Beschwerde macht die GmbH geltend, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, daß für die Eintragung in das Handelsregister die Befreiungsmöglichkeit aus dem Gesellschaftervertrag hervorgehen müsse, der sonst in der Form des § 53 GmbHG geändert werden müsse.
II.
Die nach § 27 FGG statthafte und nach § 29 FGG formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
1) Es begegnet allerdings Bedenken, daß das Landgericht die angefochtene Entscheidung nicht mit einem vollständigen Tatbestand versehen hat. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem auch die vorliegende Handelsregistersache gehört, ist das Gericht der weiteren Beschwerde Rechtsbeschwerdegericht. Es darf deshalb nur die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen berücksichtigen und ist an diese – soweit sie nicht verfahrenswidrig zustandegekommen sind – gebunden, eigene Feststellungen sind ihm verwehrt. Es muß sich daher aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, von welchem konkreten Sachverhalt das Erstbeschwerdegericht ausgegangen ist (vgl. Senat MDR 1981, 1028; Rpfleger 1984, 352; OLGZ 1987, 32 (34 f.). Allerdings kann sich das Beschwerdegericht, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung einen hinreichend vollständigen Sachverhalt enthält, der im zweiten Rechtszug nicht verändert worden ist, auf eine Bezugnahme auf diese Entscheidung beschränken (BayObLGZ 1965, 328; OLG Köln OLGZ 1968, 328).
Hier enthält die erstinstanzliche Entscheidung einen solchen vollständigen Sachverhalt, der sich in der Beschwerdeinstanz nicht verändert hatte, da die Beschwerde nur Rechtsausführungen bringt. In der Bezugnahme auf die Akten „ab Bl. 89” sieht der Senat eine Bezugnahme auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 102 f.) in diesem Sinne, wenn auch die allgemeine Bezugnahme auf den Akteninhalt ansonsten die Tatsachenfeststellung im Beschluß nicht ersetzen kann.
2) Die Auffassung des Landgerichts, daß die Eintragung der generellen Befreiung eines Geschäftsführers der GmbH von § 181 BGB aufgrund eines schlichten Gesellschafterbeschlusses nur erfolgen kann, wenn eine solche Befreiungsmöglichkeit in der Satzung vorgesehen ist, ist rechtsfehlerfrei.
a) Es entspricht heute allgemeiner Meinung, daß die Befreiung eines Geschäftsführers von § 181 BGB in das Handelsregister, einzutragen ist (vgl. nur BGHZ 87, 59 (60); BGH WM 1991, 891).
b) Dem Geschäftsführer kann aber eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur eingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder wenn das nachträglich durch Satzungsänderung in der Form gemäß § 53 GmbHG gestattet wird. Der einfache Beschluß ist wegen Formmangels unwirksam und daher nicht eintragungsfähig.
Wenn die Satzung eine Befreiung oder Befreiungsmöglichkeit von § 181 BGB nicht erwähnt, besteht die Vertretungsbefugnis nach Maßgabe des Gesetzes, also mit den Einschränkungen, die § 181 BGB regelt. Wird nun nachträglich ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell – und nicht nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft – befreit, so bedeutet diese, daß die Vertre...