Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines notariell beurkundeten Hauptversammlungsprotokolls
Leitsatz (amtlich)
Ein Notar kann den Inhalt eines von ihm beurkundeten Hauptversammlungsprotokolls nicht nachträglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin "berichtigen" dass die Stammkapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft durch die Ausgabe von vinkulierten Namensaktien statt - wie im Protokoll vermerkt - Inhaberaktien erfolgen soll.
Normenkette
BeurkG § 44a; AktG § 130
Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 03.05.2010; Aktenzeichen 73 HR B 15038) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 9.6.2010 gegen den Beschluss des AG - Registergerichts - Aachen vom 3.5.2010, 73 HR B 15038, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die beteiligte Aktiengesellschaft ist im Handelsregister des AG Aachen eingetragen. Am 13.11.2009 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft statt. Sämtliche Erschienenen verzichteten auf Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristvorschriften für die Durchführung der Hauptversammlung. Als TOP 1 wurde eine Kapitalerhöhung von 50.000 EUR besprochen. Ausweislich der am 22.12.2009 mit der Anmeldung zum Handelsregister vom 21.12.2009 (vgl. Bl. 55, 104 d. GA.) eingereichten Niederschrift des Hauptversammlungsprotokolls vom 13.11.2009 (Bl. 112 ff. d. GA.) wurde die Fassung folgenden Beschlusses entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen (Bl. 113 d. GA.):
"Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen eine Bareinlage erhöht von 80.000 EUR um 50.000 EUR auf 130.000 EUR durch Ausgabe von 1.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von je 50 EUR. Die neuen Aktien werden zum Betrag von 50 EUR je Aktie ausgegeben.
Von den neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären Herrn Rechtsanwalt G. 200 Aktien sowie Frau Rechtsanwältin I.100 Aktien zu Bezug angeboten werden. Ferner werden Herrn Rechtsanwalt W., S. 00, 00000 E., 500 Aktien sowie Herrn Rechtsanwalt C., B. Str. XX, XXXXX D., 200 Aktien zum Bezug angeboten ...
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapital wird ungültig, wenn nicht bis zum 30.11.2009 neue Aktien im Gesamtnennbetrag von mindestens 50.000 EUR gezeichnet sind."
Weiterhin heißt es in dem Protokoll (Bl. 114 d. GA.):
"Die Hauptverhandlung fasste daraufhin einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen, den vorstehenden Beschluss.
Der Vorsitzende stellte sodann fest, dass der Beschluss zu Tageordnungspunkt 1, wie vorgeschlagen, einstimmig gefasst worden ist. Er verkündete ihn."
Die Niederschrift über die Hauptversammlung wurde durch den beurkundenden Notar aufgenommenen und von ihm eigenhändig sowie von den erschienen Aktionären unterzeichnet.
Ferner wurde am 13.11.2009 ausweislich der am 22.12.2009 eingereichten Niederschrift über den Aufsichtsratsbeschluss vom selben Tage folgender Beschluss gefasst (Bl. 134 d. GA.):
"Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 13.11.2009 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 80.000 EUR um 50.000 EUR auf 130.000 EUR durch Ausgabe von 1.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von je 50 EUR zu erhöhen. Auf der Grundlage der durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 13.11.2009 erteilten Ermächtigung fasst der Aufsichtsrat den Wortlaut von § 4 der Satzung ... wie folgt neu ..."
Die bezugsberechtigten Aktionären unterzeichneten am 13.11.2009 Zeichnungsscheine, in denen es u.a. heißt (Bl. 155 ff. d. GA.):
"Die außerordentlich Hauptversammlung der T. Rechtsanwalts-AG I. & Kollegen mit Sitz in F. hat am 13.11.2009 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von 80.000 EUR um 50.000 EUR auf 130.000 EUR beschlossen. Die Erhöhung erfolgt durch Ausgabe von 1.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag zu je 50 EUR...
...
Ich unterzeichnet und übernehme hiermit
... neue Inhaberaktien der S. Rechtsanwalts-AG I. Kollegen im Nennbetrag von je 50 EUR...
...
Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.3.2010 im Handelsregister eingetragen worden ist."
Nachdem das Registergericht mit Verfügung vom 5.3.2010 (Bl. 60 d. GA.) darauf hingewiesen hatte, dass nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften nur die Ausgabe vinkulierter Namensaktien zulässig sei, hat der beurkundende Notar unter dem 26.3.2010 das Hauptversammlungsprotokoll vom 13.11.2009 gem. § 44a Abs. 2 BeurkG wie folgt berichtigt (Bl. 192 d. GA.):
"Hiermit wird als offensichtliche Unrichtigkeit berichtigt:
Der erste Satz des Beschlussvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 lautet:
"Das Grundkapital ... durch Ausgabe von 1.000 neuen Namensaktien [hervorgehoben durch den Notar] im ..."
Hinter dem ersten Satz des Beschlussvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 ist ein zweiter Satz einzufügen, der wie folgt lautet:
"Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Gese...