FinMin Hamburg, Erlaß v. 21.1.2014, 52 - S 2221 - 019/12

Die von den gesetzlich Krankenversicherten bis Ende 2012 zu zahlende Praxisgebühr – von 10 EUR/Quartal – wurde zum 1.1.2013 abgeschafft.

Aufgrund der guten Finanzlage beabsichtigen verschiedene Krankenkassen, die gezahlte Praxisgebühr ihren Mitgliedern als Prämienzahlung oder im Rahmen eines Bonusprogramms zu erstatten.

Mit Urteil vom 18.7.2012, X R 41/11 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) keine Beiträge zu Krankenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe a des EStG darstellen. Es handele sich vielmehr um eine Selbst- bzw. Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten. Weil die Zahlung nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes in Zusammenhang stehe, stelle sie auch keine Vorsorgeaufwendung in Form eines Beitrags dar und diene damit nicht der Versorge. Demzufolge handele es sich nicht um Krankenversicherungsbeiträge und der Sonderausgabenabzug scheide aus.

Angesichts dieser Rechtsprechung wurde auf Bund-/Länder-Ebene mehrheitlich beschlossen, dass die Erstattung der „Praxisgebühr” nicht wie eine Beitragsrückerstattung zu behandeln ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erstattung auf die zuvor tatsächlich entrichtete „Praxisgebühr” Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

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