In der Entscheidung geht es um zwei Rauschgifthändler (Kläger), die wegen Kokainhandels zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Außerdem wurde der Verfall ihrer Gewinne aus dem Kokaingeschäft in Höhe von 300.000 DM angeordnet (vgl. § 73 Abs. 1 StGB ). Das FA betrachtete die beiden Kläger als Gesellschafter einer GbR mit dem Geschäftszweck „Rauschgifthandel” und erfasste deren Einkünfte im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 1990. Der Gewinn wurde vom FA auf 450.000 DM geschätzt. Im Rechtsbehelfsverfahren begehrten die Kläger den gewinnmindernden Abzug des für verfallen erklärten Betrags von 300.000 DM. Der BFH hat diesem Begehren stattgegeben.
Der BFH geht davon aus, dass die Einkünfte der Kläger mangels Buchführung geschätzt werden mussten ( § 162 AO ) und die Schätzung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs ( §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ) durchzuführen war. Da die beiden Kläger am 30. März bzw. 8. April 1990 verhaftet worden waren, sieht der BFH den Gewerbetrieb „Rauschgifthandel” zum 8.4.1990 als beendet an. Nach Ansicht des BFH war deshalb zur Ermittlung des laufenden Gewinns ein Rumpfgeschäftsjahr (vom 1.1.1990 bis zur Betriebsaufgabe am 8.4.1990) zu bilden ( § 8 b Satz 2 Nr. 1 EStDV ). Im Hinblick auf die nach dem Strafrecht zu erwartende Anordnung des Verfalls der Gewinne aus dem Rauschgifthandel hält der BFH die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz der GbR für das Rumpfwirtschaftsjahr – und zwar in Höhe des geltend gemachten Betrags von 300.000 DM – für geboten.
Eingehend setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob die Bildung einer Rückstellung durch ein steuerliches Abzugsverbot ausgeschlossen war. Die Frage, ob § 12 Nr. 4 EStG einen Betriebsausgabenabzug bei Beträgen ausschließt, die nach dem Strafrecht für verfallen erklärt werden, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke, EStG, 19. Aufl. § 4 Rz. 520 „Strafen/Geldbußen”). Der BFH schließt sich – jedenfalls für den im Streitfall maßgeblichen Verfall eines Nettoerlöses nach Maßgabe der zwischen 1975 und 1992 geltenden Strafvorschriften – der Auffassung an, dass die Anordnung des Verfalls keinen Strafcharakter hat. Seit 1975 bezwecke der Verfall nur die Abschöpfung eines unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses. Sonach stehe § 12 Nr. 4 EStG der steuerlichen Berücksichtigung des verfallenen Betrags nicht entgegen. Auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG , der den Abzug von Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder verbietet, sei der Abzug nicht ausgeschlossen.