Rz. 4
Durch die Rechnungsabgrenzungsposten findet das Periodisierungsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Anwendung, nachdem Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von ihren jeweiligen Zahlungszeitpunkten zu berücksichtigen sind. Zudem dient die Rechnungsabgrenzung der Erfüllung des Realisationsprinzips.
Rz. 5
In § 250 Abs. 1–3 HGB wird die Rechnungsabgrenzung normiert. Danach sind folgende Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen:
Rz. 6
Daneben besteht ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit (Rückzahlungsbetrag) und dem Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB). Ist ein sog. Damnum bzw. Disagio auf der Aktivseite ausgewiesen worden, ist es durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können (§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB).
Rz. 7
Weiterhin sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB zufolge hat der Jahresabschluss u. a. auch sämtliche Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten dürfen gem. § 246 Abs. 2 HGB nicht mit passiven Rechnungsabgrenzungsposten verrechnet werden.
- Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. auch die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
- Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach dem Gliederungsschema der Bilanz auf der Aktivseite unter Abschnitt C (§ 266 Abs. 2 HGB) und passive Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite unter Abschnitt D (§ 266 Abs. 3 HGB) gesondert auszuweisen.
- Ein nach § 250 Abs. 3 HGB in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommenes Damnum bzw. Disagio ist nach § 268 Abs. 6 HGB in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Hiervon sind kleine Kapitalgesellschaften nach § 274a Nr. 3 HGB befreit.
- Bei Kapitalgesellschaften sind gem. § 284 Abs. 1 Satz 2 HGB im Anhang auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
Rz. 8
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB a. F. entfallen, wonach als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen waren sowie als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite ausgewiesen werden durften. Somit ist eine Abgrenzung für derartige Fälle für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, nicht mehr zulässig. Enthielt der Jahresabschluss für das letzte vor dem 1.1.2010 beginnende Geschäftsjahr Rechnungsabgrenzungsposten für diese Aufwendungen, gewährt Art. 67 Abs. 3 EGHGB für diese Altbestände ein zeitlich unbefristetes Beibehaltungswahlrecht.
Rz. 9
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) führte trotz der Vielzahl von sonstigen (kleineren) Gesetzesänderungen zumindest bezüglich § 250 HGB zu keinen Neuerungen. Der Gesetzgeber machte von dem Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) Bilanzrichtlinie 2013/34/EU keinen Gebrauch, wonach Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB auf der Aktiv- und Passivseite von der Verpflichtung entbunden werden konnten, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.