[Vorspann]
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission[1],
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft wird durch die derzeitigen steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert.
Die Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen zu beseitigen, ist für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig.
Es muß in bestimmten Fällen der sichere Nachweis geführt werden, daß die betreffenden Personen Gebietsansässige eines Mitgliedstaats sind.
Es erscheint zweckmässig, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie bei einigen Verkehrsmitteln zunächst auf solche Verkehrsmittel zu begrenzen, die zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den nachstehend festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßenkraftfahrzeugen — einschließlich ihrer Anhänger —, von Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen, Fahrrädern und Reitpferden aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von
- Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben,
- den im Anhang aufgeführten Steuern.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt ferner für die normalen Ersatzteile, das normale Zubehör und die normalen Ausrüstungen, die mit den Verkehrsmitteln eingeführt werden.
(3) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge.
(4)
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
b) |
"Personenfahrzeuge": alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten; |
c) |
"berufliche Nutzung" eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck; |
d) |
"private Nutzung": jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist. |
Art. 3 Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung
Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt:
b) |
die Verkehrsmittel dürfen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden. Jedoch können Personenfahrzeuge im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft an einen Gebietsfremden zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs weitervermietet werden, wenn sie sich in dem betreffenden Land infolge der Ausführung eines Mietvertrags, ... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen