Günstigerprüfung bei der Einkommensteuer
Der ledige Arbeitnehmer A hatte im Kalenderjahr 2023 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 30.000 EUR. Auf seinen Altersvorsorgevertrag hat er in 2024 insgesamt 1.025 EUR einbezahlt. Das Finanzamt hat aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung 2024 ein zu versteuerndes Einkommen ohne den zusätzlichen Sonderausgabenabzug von 50.000 EUR ermittelt. Es ergibt sich folgende Günstigerprüfung:
Zulageanspruch
Für das Beitragsjahr 2024 berechnet sich folgender Mindesteigenbeitrag:
4 % von 30.000 EUR = maximal anzusetzen |
1.200 EUR 2.100 EUR 1.200 EUR |
./. Grundzulage |
./. 175 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
1.025 EUR |
Die Einzahlungen des Arbeitnehmers erreichen im Kalenderjahr 2024 exakt den für den vollen Zulageanspruch erforderlichen Mindesteigenbeitrag.
Sonderausgabenabzug
Der zusätzliche Sonderausgabenabzug berechnet sich mit 1.200 EUR (= Sparleistung von 1.025 EUR zzgl. 175 EUR Anspruch auf Grundzulage). Das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der zusätzlichen Sonderausgaben beträgt demnach 48.800 EUR (zu versteuerndes Einkommen bisher 50.000 EUR ./. 1.200 EUR).
tarifliche Einkommensteuer 2024 (Grundtarif) für 50.000 EUR |
10.906 EUR |
tarifliche Einkommensteuer 2024 (Grundtarif) für 48.800 EUR |
10.478 EUR |
Steuerermäßigung durch zusätzliche Sonderausgaben |
428 EUR |
Nach der Günstigerprüfung ergibt sich eine Steuerermäßigung, die den Zulageanspruch übersteigt. In der Einkommensteuerveranlagung wird allerdings nicht die gesamte Steuerermäßigung, sondern nur der Teil gutgeschrieben, der nach Verrechnung mit dem Zulageanspruch verbleibt. Der Arbeitnehmer erhält also eine zusätzliche Steuerermäßigung von 253 EUR (428 EUR ./. Zulageanspruch von 175 EUR). Technisch erfolgt dies in der Weise, dass das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid die neu berechnete tarifliche Einkommensteuer (10.478 EUR) um den Anspruch auf die Grundzulage von 175 EUR erhöht. Die ursprüngliche ohne einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ermittelte tarifliche Einkommensteuer von 10.906 EUR vermindert sich dadurch auf 10.653 EUR (= 10.478 EUR + 175 EUR). Dadurch ergibt sich eine über die Altersvorsorgezulage hinausgehende zusätzliche "Erstattung" von 253 EUR.