Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf verbindliche Auskunft durch Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Sachverhalt ist für eine verbindliche Zusage nach § 204 AO nicht bindend. Bei Behauptung einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung in diesem Bericht bedarf es keines erfolgreichen Angriffs des Berichts, um auf der Grundlage des für zutreffend erachteten Sachverhalts eine verbindliche Zusage zu erhalten.
2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO bis zur Korrektur der Sachverhaltsdarstellung des BP-Berichts fehlt der erforderliche Anordnungsgrund.
Normenkette
FGO § 114; AO §§ 204, 89 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner bis auf Weiteres gehindert werden soll, über einen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf eine verbindliche Auskunft zu entscheiden.
I.
Im Rahmen einer für die Jahre 2004 bis 2006 bei der Antragstellerin im Jahre 2011 durchgeführten Betriebsprüfung ergaben sich zwischen ihr und dem die Prüfung durchführenden Finanzamt D Meinungsverschiedenheiten insbesondere über die Angemessenheit der in den drei Jahren den Gesellschafter-Geschäftsführern zugewendeten Gesamtausstattung. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 03.02.2011 bei dem für ihre Veranlagung zuständigen Antragsgegner, unter Bezugnahme auf die Betriebsprüfung, die Erteilung einer verbindlichen Zusage ab 2007 über die künftige Behandlung dieser Ausstattung.
Mittlerweile hat das Finanzamt D unter dem 07.11.2011 den Betriebsprüfungsbericht erstellt. Nach Angaben der Antragstellerin hat der Antragsgegner durch Bescheide vom 21.12.2011 diesen Bericht ausgewertet und für die geprüften Jahre auf dieser Grundlage zu Lasten der Antragstellerin erhebliche verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Antragstellerin sieht den im Betriebsprüfungsbericht zugrunde gelegten Sachverhalt als unrichtig an, was sie im Einzelnen darlegt. Sie befürchtet, dass diese Sachverhaltsdarstellung auch der – nach ihren Angaben bereits begonnenen – Anschlussprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 zugrunde gelegt werde, wodurch sie für diese Jahre eine unzutreffend hohe Besteuerung erfahren und für anstehende Investitionen Liquidität entzogen bekommen werde. Da die Entscheidung über ihren Antrag auf verbindliche Zusage durch den Antragsgegner unmittelbar bevorstehe und der Antragsgegner angekündigt habe, hierbei pauschal Bezug auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts zu nehmen, bedürfe es der einstweiligen Verhinderung dieses Vorgangs. Denn anderenfalls erfolge die verbindliche Zusage auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts, sei daher rechtswidrig und nicht verbindlich. Insbesondere wegen der genannten Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Interessen könne ihr nicht zugemutet werden, in dem befürchteten Fall den Rechtsweg in einem Verfahren zur Hauptsache zu beschreiten. Nach ihrem Erlass sei die Zusage nur noch unter den Voraussetzungen des § 207 AO zu beseitigen. Da die Zusage nur einen bei der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt zugrunde legen dürfe, bedürfe es vor ihrer Erteilung der entsprechenden Korrektur der Sachverhaltsdarstellung in dem genannten Betriebsprüfungsbericht. Hierzu habe sich der Antragsgegner bislang nicht bereit gefunden. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung in dem Bericht sei auch nicht mit Rechtsmitteln korrigierbar.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über ihren Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage für die Jahre ab 2007 zu entscheiden, solange die unrichtige Sachverhaltsdarstellung im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts D. vom 07.11.2011 betreffend die Jahre 2004 bis 2006 nicht berichtigt ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag wegen Fehlens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für unbegründet. Für die Jahre 2007 bis 2011 könne die Antragstellerin keine Dispositionen mehr treffen, so dass es ihr an einem möglichen Anspruch auf eine verbindliche Zusage fehle. Zudem hätten sich nach 2006 Änderungen im Sachverhalt gegenüber demjenigen, der im Betriebsprüfungsbericht festgehalten sei, ergeben. Auch von daher stehe das Zusageinteresse der Antragstellerin in Frage. Weiter fehle es am Anordnungsgrund, da gegen eine verbindliche Zusage ebenso wie gegen deren Versagung Einspruch und Klage gegeben seien, wodurch hinreichend wirkungsvoller Rechtsschutz gewährleistet sei.
III.
Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 114 FGO kann das Finanzgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,...