Entscheidungsstichwort (Thema)
Status einer Personengesellschaft als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7 EStG. Einbringung eines Einzelunternehmens in gegründete Personengesellschaft als schädliche Vorbetätigung. Gewerbesteuermessbescheid 2000 und Feststellungsbescheid 2000
Leitsatz (redaktionell)
Hat einer der Gesellschafter einer Personengesellschaft sein nur kurze Zeit vor Gründung der Personengesellschaft gegründetes gewerbliches Einzelunternehmen zu Buchwerten in die Personengesellschaft eingebracht, ist die Personengesellschaft nicht als Existenzgründerin mit der Folge anzusehen, dass die nach § 7g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage nach Ablauf von zwei Jahren aufzulösen und zu verzinsen ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Jahr ihrer Gründung gebildete Ansparabschreibung nach zwei Jahren gemäß § 7g Abs. 4 S. 2 EStG aufzulösen war oder ob der Fünfjahreszeitraum für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG maßgebend ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in den Bereichen Elektro, Sanitär und Heizung handwerkliche Leistungen anbietet und mit den dazugehörigen Produkten handelt. Sie wurde am 01. Januar 1998 von den Gesellschaftern W., R. und G. gegründet. Die Gesellschafter R. und G. erzielten über die Klägerin erstmals Gewinneinkünfte. Der Gesellschafter W., der Geschäftsführer der Klägerin ist, hatte am 25. September 1997 ein Einzelunternehmen gegründet. Er bot Leistungen und Produkte aus dem Bereich der Elektroinstallationen an. Bei Gründung der Klägerin brachte er sein Unternehmen, mit dem er sich erstmals selbstständig gemacht hatte, zu Buchwerten in die Klägerin ein. In seinem Einzelunternehmen hatte der Gesellschafter eine Ansparabschreibung in Höhe von 10.500,– DM gebildet, die die Klägerin übernahm und zum 31. Dezember 1998 erfolgswirksam ausbuchte. Am 31. Dezember 1998 stellte die Klägerin eine neue Rücklage nach § 7g EStG in Höhe von 100.000,– DM in ihre Bilanz ein.
Der Beklagte löste diese Rücklage im Veranlagungsjahr 2000 in Höhe ihres Restbetrages von 65.000,– DM auf, setzte Zinsen in Höhe von 9.600,– DM an und erhöhte den Gewinn der Klägerin so auf 147.049,– DM. Die Klägerin könne die Rücklage nicht länger als zwei Jahre stehen lassen, da sie keine Existenzgründerin sei. Der Gesellschafter W. habe vor ihrer Gründung bereits Gewinneinkünfte erzielt. Die Zinsen seien auf einen Betrag von 80.000,– DM zu berechnen gewesen, da die Klägerin für den von ihr selbst aufgelösten Rücklagenteil in Höhe von 15.000,– DM die zu Grunde liegenden Anschaffungsvorgänge nicht nachgewiesen habe.
Nachdem ihre Einsprüche gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2000 erfolglos geblieben sind, verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Es widerspreche dem Gesetzeszweck des § 7g Abs. 7 EStG, die Regelung im Streitfall nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die Übernahme eines Betriebs nicht grundsätzlich ausschließen wollen. Das zeige die Regelung des § 7g Abs. 7 S. 3 EStG. Die Rücklage nach § 7g EStG sei ferner betriebs- und nicht personenbezogen. Ein Unternehmer könne daher auch für mehrere Betriebe eine Ansparabschreibung geltend machen. Der Begriff der „Betriebseröffnung” werde in der Literatur weit ausgelegt. Ein solcher Vorgang könne sich sogar über mehrere Jahre erstrecken. Da das Einzelunternehmen des Gesellschafters W. mit der Klägerin identisch sei, könne dessen Betriebsbeginn als Vorbereitungshandlung für die Gründung der Klägerin verstanden werden. Es sei anerkannt, dass der unentgeltliche Erwerber eines Betriebs vorhandene Rücklagen fortführen könne. Im Streitfall habe weder eine Betriebsveräußerung stattgefunden, noch habe der Gesellschafter seinen Betrieb aufgegeben. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 22 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG). Danach trete die Personengesellschaft in die Rechtsstellung des Einzelunternehmers ein. Deshalb habe die Klägerin die im Einzelunternehmen des Gesellschafters W. gebildete Rücklage zunächst übernommen und erst zum 31. Dezember 1998 aufgelöst. Dem sei auch der Beklagte gefolgt. Bei konsequenter Anwendung seiner Rechtsauffassung habe dieser der Übertragung der Rücklage aber gar nicht erst zustimmen dürfen. Im Aufsatz von Bernd Meyer und Jochen Ball (INF 2001, 105 ff.) werde im Übrigen vertreten, dass eine Personengesellschaft selbst zur Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 EStG werde, wenn ein Existenzgründer seinen Betrieb in diese einbringe und auch der andere Gesellschafter Existenzgründer sei. Bei der Klägerin seien diese Voraussetzungen erfüllt. Es könne nicht steuerschädlich sein, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft im engen zeitlichen Rahmen zu unterschiedlichen Zeitpunk...